Die Vermögensauskunft (früher: "eidesstattliche Versicherung")

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Abwendung einer Vermögensauskunft durch Ratenzahlung und Schuldenregulierung durch Gläubigervergleich

Über die Änderung der Eidesstattlichen Versicherung in die sog. Vermögensauskunft hatte ich bereits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1.1.2013) berichtet – eine Übersicht über die Änderungen insgesamt finden Sie hier.

Nach meiner Erfahrung als anwaltlicher Berater sowohl auf Gläubiger- als auch auf Schuldnerseite im Rahmen von Zwangsvollstreckungen haben sich durch Verlängerung des Ratenzahlungszeitraumes von sechs auf zwölf Monate die Aussichten verbessert, eine Schuldenregulierung statt Vollstreckung – Eidesstattliche Versicherung (Vermögensauskunft) – Insolvenz umzusetzen.

Oliver Gothe-Syren
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Die Voraussetzungen der Abwendung einer Vermögensauskunft (eidesstattlichen Versicherung) durch 12-monatige Ratenzahlung

  • Der früher 6-monatige Ratenzahlungszeitraum wurde auf einen 12-monatigen Zeitraum ausgedehnt

Hintergrund: Die gütliche Einigung stand bei der Änderung der ZPO von eid. Versicherung zur „neuen Vermögensaukunft" im Vordergrund

  • aber: Grundsätzlich muss der Gläubiger einer solchen Stundungsbewilligung zustimmen. Dieses Einverständnis wird jedoch nach § 802 Abs. 2 S. 1 ZPO n. F. gesetzlich vermutet, wenn der entsprechende Gläubiger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er mit dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nicht einverstanden ist.

Gesetzliche Grundlage: § 802b Zivilprozessordnung (ZPO)

-> Um eine gütliche Einigung herbeizuführen, stehen dem Gerichtsvollzieher gemäß § 802b ZPO n. F. zwei unterschiedliche Instrumente zur Verfügung:

  • die Einräumung einer Zahlungsfrist und
  • die Gewährung einer Ratenzahlung

In einer Tilgungsvereinbarung muss sich der Schuldner dazu verpflichten, bis zum vereinbarten Zeitpunkt die Forderung durch eine Einmalzahlung oder durch Raten vollständig zu begleichen.

Ermessen des Gerichtsvollziehers: Der Gerichtsvollzieher ist dagegen nicht an die Frist von zwölf Monaten gebunden. Er kann ggf. auch eine längere oder kürzere Tilgungsfrist einräumen.

Der Schuldner muss glaubhaft darlegen, dass er genug Mittel aufbringen kann, um die Forderung damit innerhalb von zwölf Monaten zu tilgen.

In der Praxis rate ich zu einer Absprache mit dem Gerichtsvollzieher unter Hinweis auf eine konstruktive Lösung für alle Beteiligte. Nach meiner Erfahrung ist die Koordination/Absprache mit einem anwaltlichen Berater sinnvoll – auch um das Thema insgesamt anzugehen:

Die Abgabe der Vermögensauskunft als Ausgangspunkt, die Schulden zu regulieren

Nach meiner Erfahrung ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – ab 1.1.2013 der Vermögensauskunft – ein geeigneter Auftakt, um einen außergerichtlichen Schulden-Regulierungs-Versuch zu unternehmen: Wenn hierdurch glaubhaft dokumentiert ist, dass aus den Einkünften des Schuldners "nichts zu holen ist", dürfte (wie verbreitet) auch in einem Insolvenzverfahren keine Quotenaussicht für die Gläubiger bestehen.

Dann aber kann alternativ hierzu in vielen Fällen ein Gläubigervergleich (weitere Informationen hier) angeboten werden, bei dem auch die Gläubiger besser fahren als bei einem Insolvenzverfahren.

Wenn Sie Fragen zu der neu eingeführten Vermögensauskunft haben und sich über Möglichkeiten eines Gläubigervergleichs zur Schuldenregulierung und Vermeidung eines Insolvenzverfahrens haben, können Sie gerne für ergänzende Informationen Kontakt aufnehmen.

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
Wirtschaftsrecht/Insolvenzrecht

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