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Die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
Seite 1 - vom 05.05.2008

Die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten

Der Autor
Arne Städe, Hamburg
hat Interessensschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht, Strafrecht, Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelrecht.
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Der Begriff der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten ist vielen bekannt. Aber wann ist man wirklich verhandlungsunfähig? Und was kann man dann machen?

Unter der Verhandlungsfähigkeit versteht man nach der Rechtsprechung die Fähigkeit, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

Bei Volljährigen wird im deutschen Strafprozessrecht grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Insbesondere schwere geistige, psychische und/oder körperliche Mängel können dazu führen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Verhandlungsunfähigkeit kann aber auch in Fällen gegeben sein, in denen die Befürchtung besteht, dass der Angeklagte bei der Fortführung des Verfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegende Dauerschäden für seine Gesundheit erleidet.

Das Gericht kann Beweiserhebungen zur Frage der Verhandlungsunfähigkeit im sog. Freibeweisverfahren vornehmen. Ob tatsächlich Verhandlungsunfähigkeit vorliegt oder nicht wird häufig durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein. Ein Strafverteidiger kann hier zum Beispiel erforderlichenfalls einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens stellen und diesen Antrag begründen.

Ist der Angeklagte verhandlungsunfähig so fehlt eine Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist einzustellen. Er kann nicht verurteilt werden und es wird auch nicht weiter gegen ihn verhandelt. In Fällen, in denen die Verhandlungsunfähigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum bejaht werden kann, wird das Verfahren vorübergehend eingestellt.


Rechtsanwalt Arne Städe


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