Grundsätzlich kann jedermann beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde erheben, wenn er sich in einem seiner Grundrechte verletzt fühlt. Dazu gehören die Artikel 1 - 19 des Grundgesetzes (GG), z. B. das Recht auf freie Meinungsäußerung oder Versammlungsfreiheit. Die Möglichkeit zu einer solchen Klage besteht auch bei vermeintlichen Einschnitten in einige grundrechtsähnliche Gesetze, z. B. Artikel 33 oder 38 GG, die die staatsbürgerlichen Rechte des Bürgers bzw. das Wahlrecht in Deutschland betreffen.
Angegriffen werden kann prinzipiell ein Verwaltungsakt, ein Urteil oder ein Gesetz, wobei allerdings ausschließlich eine Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit erfolgt, also das in Einklang stehen mit dem Grundgesetz. Schadensersatzansprüche oder Strafanträge beispielsweise können hingegen auf dem Wege einer Verfassungsklage nicht verfolgt werden.
Bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde kann das BVerfG die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung sowie deren Nichtigkeit feststellen - ein Gesetz kann nicht gültig sein, wenn es dem GG entgegensteht.
| Seite 1: | Die Verfassungsbeschwerde |
| Seite 2: | Zulässigkeit einer Verfassungsklage |
