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Die Unterschlagung

28.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 176688 Aufrufe
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Vermögen, Vermögensdelikte, Straftaten

§ 246 StGB [Unterschlagung]

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Unterschlagung ist ein Auffangtatbestand und greift dann, wenn andere Zueignungsdelikte mit schwererer Strafandrohung (z.B. Diebstahl) nicht passen.

Tathandlung ist die Zueignung. Für die Unterschlagung bedarf es daher einer nach außen sichtbaren Handlung, die auf eine Zueignung schließen lässt. Insoweit kann man die Unterschlagung von dem Diebstahl unterscheiden, der nur die Absicht der Zueignung verlangt.
Die Handlung bzw. das Verhalten des Täters muss also unmissverständlich darauf schließen lassen, dass der Täter die Sache von nun an als seine betrachtet. Dazu gehört z.B. das Verkaufen der Sache, das Verpfänden, Weiterverarbeiten oder Verbrauchen. Im Einzelfall kann es sehr schwierig sein, die Zueignung unzweifelhaft zu beweisen.




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Straftaten gegen das Vermögen - Worum es geht
Seite 2: Der Diebstahl
Seite 3: Die Unterschlagung
Seite 4: Der einfache Diebstahl - Die einfache Unterschlagung
Seite 5: Der besonders schwere Diebstahl
Seite 6: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl
Seite 7: Die Sachbeschädigung
Seite 8: Der Betrug
Seite 9: Der Subventionsbetrug
Seite 10: Der Versicherungsmissbrauch
Seite 11: Das Erschleichen von Leistungen
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Seite 14: Die Erpressung
Seite 15: Der Kapitalanlagebetrug

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