Die Umsatzsteuererhöhung im Baurecht (Werkvertrag) Seite 1 - vom 04.01.2007
Die Umsatzsteuererhöhung im Baurecht (Werkvertrag)
Der Autor
Thilo Zachow, Chemnitz beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht und hat Interessensschwerpunkte: Verkehrsrecht, Strafrecht.
Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes auf Lieferungen und auf sonstige Leistungen anzuwenden, § 27 Abs. 1 UStG.
Entscheidend ist, wann die Gesamtleistung erbracht und übergeben bzw. abgenommen wurde. Vor dem 01.01.2007 oder ab dem 01.01.2007. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Teilleistungen im Sinne des UStG erbracht wurden. Bei Architekten ist als Besonderheit zu beachten, dass die Abnahme nicht identisch ist mit der Abnahme des Bauvorhabens. Maßgeblich ist hier, ob der Architekt nach seinem Vertrag die vollständige Leistung erbracht hat. Soweit die Leistungsphase 9, Objektbetreuung, erbracht werden soll, erfolgt die Abnahme lange nach der Bauabnahme und auf den gesamten Vertrag sind 19% Umsatzsteuer zu berechnen.
Teilleistungen, die wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer Werkleistung betreffen, und vor dem 01.01.2007 vollendet und vereinbart wurden sind gesondert abzurechnen. Dies kann ein selbst genutztes Gewerk sein oder eine Leistungsphase der HOAI. Voraussetzung ist aber auch, dass ein Teilentgelt vereinbart wurde.
Bei vereinbarten Bruttopreisen ist eine Weitergabe der Steuererhöhung unwirksam.
Thilo Zachow
Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Thilo Zachow
Bernsdorfer Straße 210-212
09126 Chemnitz
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