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Die Trunkenheit im Verkehr

1.12.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 67147 Aufrufe
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Verkehrsdelikte, Straßenverkehr, Verkehr

§ 316 StGB [Trunkenheit im Verkehr]

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder 315c mit Srafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Auch bei § 316 werden nur Verhaltensweisen des Führens eines Fahrzeugs erfasst, also das Bewegen eines Fahrzeugs. Nur den Motor anlassen, um sich von der Heizung aufzuwärmen, erfüllt nicht den Tatbestand des Gesetzes. Auch das Motoranlassen an sich, um den Wagen danach in Bewegung zu setzen, wäre nur ein "Ansetzen" zum Losfahren und somit ein Versuch, der bei diesem Delikt aber nicht strafbedroht ist.

Bei der Trunkenheit im Verkehr handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Das Gesetz greift auch dann, wenn es nicht zu einer Auffälligkeit im Verkehr kommt und der berauschte Fahrer objektiv keine Fehler macht. Bestraft wird mit diesem Gesetz die abstrakte Gefährlichkeit des Verhaltens und die unverantwortliche Steigerung der Gefährlichkeit für die Verkehrssicherheit.

Der § 316 greift also immer dann, wenn jemand fährt, obwohl er dies aufgrund berauschender Mittel nicht dürfte. Kommt es tatsächlich deshalb zu einem Unfall, ist anstatt § 316 der § 315c einschlägig. Im Übrigen gilt für den § 316 das dort Gesagte.

Die einzelnen Promillegrenzen und Begriffe der Fahruntüchtigkeit finden Sie im Ratgeber Verkehrsrecht.

Übrigens: Auch ein Fahrrad ist ein "Fahrzeug" im Sinne des Gesetzes.


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