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Die Testamentsänderung/- aufhebung

1.6.2000 | Ratgeber - Erbrecht | 140931 Aufrufe
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Testament

Nicht immer, wenn Sie ein Testament verfasst haben, handelt es sich bei Ihrer Lösung der Vermögensverteilung um den Stein der Weisen. Da das Testament Ihr letzter Wille sein soll, können Sie es natürlich jederzeit abändern, widerrufen oder aufheben.

Sie erreichen dies durch Erneuerungen in Ihrem Testament, z.B. durch Durchstreichen. Sie können auch einfach ein neues Testament entwerfen, da so das alte keine Wirkungskraft mehr hat. Haben Sie kein eigenhändiges, sondern ein öffentliches Testament verfasst, brauchen Sie dies nur wieder zurückverlangen. Dies wirkt dann als Widerruf.

Ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehepartner kann von Ihnen nur durch notariell beglaubigte Erklärung widerrufen werden. Dadurch verlieren dann auch die testamentarischen Verfügungen Ihres Partners an Wirkung. Haben Sie sich also gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und widerrufen Sie dies durch notariell beurkundete Erklärung, dann werden auch Sie im Erbfall nicht Alleinerbe sein.




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Das Testament
Seite 2: Die Erbeinsetzung
Seite 3: Das Vermächtnis
Seite 4: Die Enterbung
Seite 5: Die Testamentsänderung
Seite 6: Der Testamentsvollstrecker
Seite 7: Der Erbvertrag
Seite 8: Die Auflage
Seite 9: Besondere Klauseln

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