Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. : 20 W 224/98) hat am 15. Juli 1998 für Aufsehen gesorgt.
Das Gericht hatte zu entscheiden, unter welchen Umständen Ärzte lebenserhaltende Maßnahmen bei einem Todkranken einstellen dürfen. Die Richter gaben in ihrem Urteil im Fall einer 85jährigen Komapatientin eine deutliche Antwort auf diese Frage. Demnach ist es dann statthaft, bestimmte lebensverlängernde Medikamente abzusetzen oder die künstliche Ernährung zu beenden, "wenn dies dem zuvor geäußerten und mutmaßlichen Willen" des Patienten entspricht und "ein bewusstes und selbstbewusstes Leben nicht mehr zu erwarten ist". Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann dürfen die Vormundschaftsgerichte Sterbehilfe für Komapatienten genehmigen.
Das OLG Frankfurt folgte in seinem Urteil weitgehend einer Entscheidung des BGH in einem Strafverfahren aus dem Jahre 1994. In dem sogenannten "Kempten Urteil" hatten die Bundesrichter festgestellt, dass der mutmaßliche Wille des Patienten entscheidend sei, wenn es darum gehe, die künstliche Ernährung einzustellen.
Durch das Urteil des OLG Frankfurt wurde das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung bekräftigt und die Bedeutung von Patientenverfügungen aufgewertet.
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