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Die Sterbehilfe - 5/9
mcn vom 05.09.2000   |   47466 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Medizinrecht, Arztrecht

Passive Sterbehilfe

Passive Sterbehilfe heißt, dem Sterbeprozess seinen freien Lauf zu lassen, also Sterbehilfe durch Sterbenlassen. Dabei wird unter Aufrechterhaltung der sogenannten Basispflege - dazu gehören menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie Stillen von Hunger und Durst - auf die Überführung in eine Intensivstation verzichtet, eine bereits begonnene Therapie abgebrochen oder eine weitere Behandlung unterlassen.

Passive Sterbehilfe ist nur dann zulässig und straffrei, wenn die ärztliche Behandlung das Recht eines Menschen auf menschenwürdiges Sterben verletzen würde. Dies ergibt sich aus der Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten bei der Entscheidung, ob, wie und wie lange er ärztlich behandelt werden will.
Wenn der hinreichend aufgeklärte Patient die passive Sterbehilfe sogar wünscht - entweder direkt äußert oder seinen Willen in einer Patientenverfügung niedergelegt hat, dann ist sie nicht nur zulässig, sondern auch geboten. Denn der Arzt hat das Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch dann zu beachten, wenn der Wille des Patienten darauf gerichtet ist, eine aus medizinischen Gründen dringend erforderliche Behandlung nicht für sich in Anspruch nehmen zu wollen.

Was aber, wenn der Patient keinen entsprechenden Wunsch mehr äußern kann oder keine Patientenverfügung verfasst hat? Dann muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. An die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses zur passiven Sterbehilfe sind allerdings strenge Anforderungen gestellt. Zur Ermittlung müssen frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung und sein Erleiden von Schmerzen herangezogen werden.
Kann der mutmaßliche Wille nicht ermittelt werden, so wird auf allgemeine Wertvorstellungen zurückgegriffen. Dabei muss im Zweifel der Schutz menschlichen Lebens Vorrang vor persönlichen Überlegungen des Arztes oder der Angehörigen haben. Bei der Entscheidung muss auch beachtet werden, wie aussichtslos die ärztliche Prognose ist und wie nahe der Tod des Patienten bevorsteht.

Wird passive Sterbehilfe trotz eines entgegenstehenden (mutmaßlichen) Willens des Patienten vollzogen, dann können sich die sogenannten Garanten des Totschlags durch Unterlassen der Hilfeleistung strafbar machen. Garanten sind einmal die nächsten Familienangehörigen, da sie zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichtet sind, sowie der behandelnde Arzt, weil er die Schutz- und Beistandspflicht freiwillig übernommen hat.

Die Kirchen stimmen der passiven Sterbehilfe begrenzt zu. Sterben ist nach ihrer Ansicht ein Teil des Lebens. Trotzdem dürfe Lebensverlängerung keine quälende Sterbeverlängerung werden. Es darf nur darum gehen, zu entscheiden, welche ärztlichen Maßnahmen verantwortlich beendet werden können, um das Sterben nicht künstlich zu verlängern.

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