Indirekte Sterbehilfe liegt dann vor, wenn der Arzt einem Patienten, mit dessen Einvernehmen, eine sich täglich steigernde Dosis Morphium verabreicht und diese primär die Schmerzen lindert, aber das Risiko eines frühzeitigeren Todes birgt. Diese indirekte Sterbehilfe, auch echte Sterbehilfe genannt, ist nicht strafbar, da sie unter die Behandlung fällt, bei der die Lebensverkürzung als unbeabsichtigte Nebenfolge auftritt .
Es herrscht ein Grundkonsens darüber, dass die indirekte Sterbehilfe auf Wunsch des Patienten zulässig ist. Schließlich darf eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem tödlich Kranken nicht dadurch unzulässig werden, dass sie als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.
Die in Art. 1 GG verankerte Würde des Menschen und die in Art. 2 GG geschützte Freiheit der Person erklären die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem Willen des Patienten als ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten "Vernichtungsschmerzen" noch kurze Zeit länger leben zu müssen.
Auch die Kirchen stimmen der indirekten Sterbehilfe in engen Grenzen zu. Grundsätzlich dürfe das Sterben nicht künstlich verlängert werden. Die Kirchen halten die indirekte Sterbehilfe allerdings dann für sittlich bedenklich, wenn es nur darum gehe, Leid zu vermeiden. Sterben sei ein Teil des Lebens.
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