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Der Selbstmord und seine rechtliche Problematik

1.3.2001 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 89178 Aufrufe
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Selbstmord, Selbsttötung

Die Selbsttötung, oder im Volksmund "Selbstmord" genannt, ist strafrechtlich unproblematisch, solange keine anderen Personen mit dem Selbstmord in Kontakt kommen: Der Selbstmordversuch ist straflos. Für den Versuch, sich selbst umzubringen, kann man nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Nur sehr wenige Juristen sind der Meinung, dass der Tatbestand der Tötung aus § 212 StGB auch für die Selbstötung gelte:

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Dies ist der Wortlaut von § 212 StGB. Da nicht von der Tötung "eines anderen" die Rede ist, sondern nur von "einem Menschen", sei auch die Selbsttötung Unrecht und zu bestrafen, argumentieren Befürworter dieser Ansicht. Wenn ein Selbstmord scheitere, könne die betreffende Person aber trotzdem nicht bestraft werden, weil die Schuld entfalle. Die Lage für einen Lebensmüden sei aus dessen Sicht so ausweglos, dass ihn keine Schuld treffe.

Hierbei handelt es sich aber nur um ein paar verstreute Meinungen unter Theoretikern. Die überwiegende Mehrheit und insbesondere Gerichte lehnen die Anwendung von Tötungsdelikten auf Fälle der Selbstötung grundsätzlich ab. Die Straftaten, die sich auf den Lebensschutz beziehen, betreffen jeweils nur die Tötung "eines anderen", nicht die Selbsttötung.

Unstreitig ist also: Wer versucht, sich selbst umzubringen, kann dafür nicht bestraft werden.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Der Selbstmord - Problemüberblick
Seite 2: Die Selbsttötung
Seite 3: Die Teilnahme an einem Selbstmord
Seite 4: Nichteinschreiten beim Suizid - Tötung auf Verlangen durch Unterlassen?
Seite 5: Selbsttötung und unterlassene Hilfeleistung
Seite 6: Fazit

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