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Die Selbstanzeige
Seite 1 - vom 08.05.2003

Die Selbstanzeige

Der Autor
Christoph Blaumer, München, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Steuerrecht
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Steuerrecht, Familienrecht, Erbrecht und hat Interessensschwerpunkte: Immobilienrecht, Bankrecht.
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Die Selbstanzeige zur Vermeidung einer Verurteilung wegen einer Steuerstraftat (Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung) kann ein gutes Mittel sein, in letzter Sekunde den Mühlen der Justiz zu entgehen. Allerdings müssen dabei einige Regeln beachtet werden, damit die Anzeige überhaupt Wirkung entfalten kann und nicht "ein Schuss nach hinten" wird.

Wann Selbstanzeige?

Die Selbstanzeige nützt nur bei Steuerhinterziehung. Im Fall einer gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Hinterziehung in großem Ausmaß tritt aber keine strafbefreiende Wirkung ein. Was unter dieser gesetzlichen Neuregelung zu verstehen ist, bleibt unklar. Jedenfalls dürfte nur ab hohen Hinterziehungssummen (mindestens wohl 500.000 Euro) die Anzeige keine Wirkung haben.

Zu spät ist es für die Anzeige, wenn der Betriebsprüfer oder Steuerfahnder bereits zur Nachforschung erschienen ist. Gleiches gilt mit Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens oder, wenn der Hinterzieher weiß, dass die Tat entdeckt ist.
Keinen Sinn macht eine Selbstanzeige, wenn der Steuerpflichtige davon ausgehen muss, dass er die Steuern nicht innerhalb einer bestimmten vom Finanzamt festzusetzenden Frist zurückzahlen kann; in der Regel geben die Finanzämter mit Erlass eines Bescheids aufgrund der Anzeige nicht mehr Zeit als drei bis sechs Monate (eher kürzer).

zum Thema
bei 123recht.net:
Steuerrecht »  Internet-Auktionen und Steuern

Eine Selbstanzeige erübrigt sich, wenn die Strafverfolgungsverjährung bereits eingetreten ist. Sie beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Tatbegehung (in der Regel Abgabe der unrichtigen Steuererklärung bzw. Nichtabgabe der Erklärung). Mit Eintritt der Verjährung entfällt die Möglichkeit der Bestrafung. Hinterzogene Steuern und Zinsen müssen aber bei späterer Entdeckung u. U. trotzdem bezahlt werden, da hier die Frist von zehn Jahren (Festsetzungsverjährung) gilt.

Wo Selbstanzeige?

Beim jeweils örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt

Wie Selbstanzeige?

Die Selbstanzeige muss möglichst lückenlose Angaben über die steuerrelevanten Umstände machen. Insbesondere sind Art und Höhe der Einkünfte möglichst genau zu nennen. Notfalls genügt eine Schätzung, die aber im Zweifel nicht zu niedrig ausfallen sollte. Wegen der Gefahr von Lücken empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Beraters (Steuerberater oder Rechtsanwalt). Die Anzeige muss von allen betroffenen Steuerpflichtigen gezeichnet sein (oder entsprechende Beratervollmacht); bei Eheleuten genügt also grundsätzlich nicht die Unterschrift eines Ehegatten.

Christoph Blaumer
Rechtsanwalt


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