Was tun bei Schimmelbefall?
AFP VOM 2.3.2001 | Ratgeber - Mietrecht | 297791 Aufrufe Mehr zum Thema:Schimmel, Mietminderung, Mangel
Die Situation ist eindeutig: vorhandener Schimmel in der Wohnung muss beseitigt werden. Doch wer ist dafür zuständig, Mieter oder Vermieter?
Generell hat der Vermieter die Wohnung in makellosem Zustand zur Verfügung zu stellen. Der vertragsmäßige Gebrauch muss dauerhaft gewährleistet sein.
Daher müssen den Gebrauch einschränkende Mängel auch von seiner Seite behoben werden. Schimmelbefall ist ein solcher Mangel, er ist nicht nur unästhetisch, sondern bildet auch gesundheitsschädigende Sporen.
Der Mieter hat wiederum die Pflicht, vorhandene Mängel dem Vermieter sofort zu melden und deren Beseitigung einzufordern. Handelt es sich um Schäden, die der Mieter selbst verursacht hat, muss er sie auch aus eigener Initiative und auf eigene Kosten wieder beseitigen.
Bei Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung ist es oft unklar, aus welchem Grund sie entstanden sind. Es kann sich um Mängel am Bau handeln - dann liegt die Schuld beim Vermieter - aber auch um unzureichendes Heizen und Lüften von Seiten des Mieters. Beides lässt sich häufig nur durch Gutachten beweisen.
Kommt es zu einem Rechtsstreit wegen der Beseitigung von Schimmelpilz, erfolgt das Urteil meistens aufgrund eines vorgelegten Gutachtens, das die Schuldfrage zu klären scheint, dem aber genauso gut ein Gegengutachten entgegengestellt werden kann. Im Laufe der Zeit hat sich folgende Vorgehensweise "eingebürgert":
- Der Mieter hat das Vorhandensein des Mangels zu beweisen, was bei sichtbarem Schimmelbefall einfach ist.
- Verweigert der Vermieter die Beseitigung des Mangels, hat er unter Beweis zu stellen, dass dieser nicht durch die Beschaffenheit der Mietsache oder Außeneinflüsse entstanden ist.
- Ist bewiesen, dass der Schimmelpilz nicht durch Baumängel verursacht wurde, muss wiederum der Mieter darlegen, dass er in ausreichendem Maße geheizt und gelüftet hat, und dass der Schaden nicht auf nachteilige Möblierung der Wohnung zurückzuführen ist.
Wenn sich der Mieter in überzeugender Weise entlasten kann, ist auch so die Zuständigkeit noch nicht bewiesen. Es liegt am Ermessen des Gerichts, welcher Faktor den Feuchtigkeitsschaden nun endgültig ausgelöst hat, und wer den Schaden beheben muss.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Worum es gehtSeite 2: Wie entsteht Schimmel?Seite 3: Die SchuldfrageSeite 4: Rechte und Pflichten des MietersSeite 5: Rechte und Pflichten des Vermieters


