Der Versorgungsausgleich kann aus zwei Gründen ausgeschlossen werden:
Sie und Ihr Ehegatte verzichten auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches.
Dieser Verzicht kann einmal in einem notariellen Ehevertrag festgehalten werden. Dann darf es aber innerhalb des nächsten Jahres nach Vertragsschluss nicht zum Scheidungsverfahren kommen, da der Verzicht ansonsten keinerlei Wirksamkeit entfaltet. Sie können aber auch vertraglich Ihren Verzicht für den Fall erklären, dass die Scheidung innerhalb eines Jahres eingereicht wird.
Der Verzicht kann auch mündlich im Scheidungsverfahren vorgetragen werden. Der Richter wird in der Regel zustimmen, wenn daraus keinerlei Benachteiligungen resultieren.
Ihre Verhältnisse lassen die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht zu. Im Hinblick auf den Vermögenserwerb beider Partner müsste es als grob unbillig bzw. ungerecht erscheinen, einen Ehepartner in Anspruch zu nehmen.
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