Haben Sie minderjährige Kinder, dann ist der Richter des Bezirks zuständig, in dem ein Elternteil mit den Kindern lebt.
Haben Sie keine Kinder und leben entweder Sie oder Ihr Ehegatte noch an Ihrem gemeinsamen letzten Wohnort, so ist das Familiengericht dieses Ortes zuständig.
Lebt keiner mehr an dem letzten gemeinsamen Wohnort, ist das Gericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig.
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