Die einjährige Phase des Getrenntlebens ist Voraussetzung der Scheidung, um den Ehegatten noch die Chance der Versöhnung zu geben.
Was aber passiert, wenn die Begleitumstände der Ehekrise so gravierend sind, dass die Fortsetzung der Ehe bzw. das Abwarten des Trennungsjahres nicht zumutbar sind? Der Gesetzgeber hat dies erkannt und formuliert das so:
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Antragstellers liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Unzumutbare Härte ist Auslegungssache und somit vom Richter festzustellen. Untreue allein reicht jedenfalls zur Bejahung der Härte nicht aus.
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