Um Kurzschlussreaktionen zu vermeiden besteht die Möglichkeit der Scheidung erst, wenn die Ehegatten über ein Jahr getrennt leben. Dieses Trennungsjahr lässt sich auch dadurch nicht umgehen, dass beide Eheleute die Scheidung wollen.
Nicht erforderlich ist allerdings ein Getrenntleben in verschiedenen Wohnungen. Die Ehegatten können auch in der ehelichen Wohnung ein Leben in Trennung geführt haben, wenn sämtliche Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgegeben wurden. Dazu gehören eigene Räumlichkeiten, eigene Versorgung, Wäsche etc.
Wichtig: Das Getrenntleben wird nicht durch kurzfristige Versöhnungsversuche unterbrochen.
| Seite 1: | Die Scheidung |
| Seite 2: | Die Voraussetzungen einer Ehescheidung |
| Seite 3: | Die Ehe muss gescheitert sein |
| Seite 4: | Das Getrenntleben |
| Seite 5: | Ausnahmsweise: Die schnelle Scheidung |
| Seite 6: | Scheidung - Worauf Sie achten sollten |
| Seite 7: | Welches Familiengericht ist zuständig? |
| Seite 8: | Der Versorgungsausgleich |
| Seite 9: | Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden? |
