die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und prognostiziert werden kann, dass eine Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist.
Die Lebensgemeinschaft besteht in diesem Sinne nicht mehr, wenn zwischen den Ehegatten keinerlei innere Bindung mehr gegeben ist. Dazu ist allerdings ausreichend, wenn die Zerrüttung der innerlichen Verhältnisse von nur einem Teil ausgeht. Der Richter kann die Ehe als zerstört ansehen, auch wenn ein Ehepartner noch an ihr festhalten will. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit einer Versöhnung besteht oder nicht.
Es gibt zwei Ansatzpunkte, bei denen das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird:
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