Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis bei erneutem Unfall
Von Rechtsanwalt Georg Calsow 6.1.2005 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 8770 Aufrufe Mehr zum Thema:Unfall, Verkehrsunfall, Gutachten, Sachverständigengutachten
Von Rechtsanwalt Georg CalsowNach einem Unfall wird bei älteren Fahrzeugen und/oder bei geringeren Schäden häufig keine Reparatur vorgenommen, sondern der Schaden auf Gutachtenbasis abgerechnet. Der Geschädigte erhält, die Alleinschuld des Unfallgegners unterstellt, die im Gutachten ausgewiesenen Nettoreparaturkosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ausgezahlt.
Kommt es mit dem nicht reparierten Fahrzeug zu einem erneuten Unfall, ist vom Geschädigten der Nachweis zu erbringen, welche Schäden von welchem Unfall herrühren. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten ist, hinsichtlich des nunmehr zu erstellenden zweiten Sachverständigengutachten darauf zu achten, dass die nicht und/oder nicht ordnungsgemäß reparierten Vorschäden im Gutachten aufgeführt werden.
Georg Calsow
Berlin Tiergarten
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Werden mit einer Klage Schäden geltend gemacht, die aus dem Vorschaden nicht herausgerechnet werden können, verliert der Geschädigte, nach der Rechtsprechung des Kammergerichts, seinen Schadenersatzanspruch insgesamt. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug nachweislich Schäden aus einem anderen Unfall aufweist, der Geschädigte dies jedoch beharrlich bestreitet, um auch diese ersetzt zu erhalten.
Bei Erteilung des Gutachtenauftrages sollten dem Gutachter Vorschäden ausdrücklich mitgeteilt und darauf geachtet werden, dass diese auch im Gutachten dargestellt sind.
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