Die Sachbeschädigung
28.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 176712 Aufrufe Mehr zum Thema:Vermögen, Vermögensdelikte, Straftaten
§ 303 StGB [Sachbeschädigung]
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.
Beschädigen wird überwiegend definiert als nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert wird (Substanzschädigung). Auch eine Veränderung der Brauchbarkeit einer Sache fällt darunter.
Zerstören ist eine wesentliche Beschädigung mit der Folge der Unbrauchbarkeit der Sache.
Die genannten Definitionen sind mittlerweile herrschende Meinung.
Auch Tiere sind Sachen - die Tötung von Tieren ist dann Sachbeschädigung, wenn das Tier einem anderen gehört.
Das Besprühen von Häuserwänden ist Sachbeschädigung, da - zumindest - bei der Reinigung der Wände auf die Substanz eingewirkt wird.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Straftaten gegen das Vermögen - Worum es gehtSeite 2: Der DiebstahlSeite 3: Die UnterschlagungSeite 4: Der einfache Diebstahl - Die einfache UnterschlagungSeite 5: Der besonders schwere DiebstahlSeite 6: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und WohnungseinbruchdiebstahlSeite 7: Die SachbeschädigungSeite 8: Der BetrugSeite 9: Der SubventionsbetrugSeite 10: Der VersicherungsmissbrauchSeite 11: Das Erschleichen von LeistungenSeite 12: Die VeruntreuungSeite 13: Der RaubSeite 14: Die ErpressungSeite 15: Der Kapitalanlagebetrug



