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Die Regeln zur Scheinselbständigkeit - Worum es geht

AFP VOM 18.12.2000 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 172195 Aufrufe
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Scheinselbständigkeit, selbständig, Rentenversicherung

Am 12. November 1999 verabschiedete der Bundestag die neuen Regeln zur "Scheinselbständigkeit" und zur "Rentenversicherungspflicht des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen".

Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes gründete in der Tatsache, dass die Renten- und Sozialversicherunspflicht von Arbeitgebern , die sich dann einfach Auftraggeber nannten, schlichtweg umgangen wurde.

Besonders im Speditionswesen wurde dies so gehandhabt. Die großen Spediteure setzen von den Fahrern für eine Anstellung voraus, dass diese ein eigenes Speditionsgewerbe gründeten. Diese arbeiteten dann aber alles andere als "selbständig". Sie hatten die Arbeitszeiten und die Touren einzuhalten, die der Großspediteur ihnen vorschrieb. Eine Ablehnung der Aufträge kam nicht in Betracht, die Höhe des Einkommens bestimmten die "Auftraggeber".
Wer selbständig ist, bestimmt seine Altersvorsorge aber selbst. So mussten die Großspediteure die Fahrer weder sozial- noch rentenversichern und sparten auf diesem Wege immense Beträge ein.
Kleinspediteure mussten ihre Altersvorsorge selbst regeln, wobei die Einkommen nicht so hoch waren, dass die Bewältigung der Versicherungskosten davon ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Vom Gesetzgeber wurden solche Kleinunternehmer als scheinselbständig eingestuft.

Zunächst rief der Gesetzgeber ein "Korrekturgesetz" für die Kultur der Selbständigkeit in Deutschland ins Leben. Dieses war jedoch so allgemein gefasst, dass Unternehmer, die gar nicht davon umfasst sein sollten, in die Position von Arbeitnehmern rückten und deren Auftraggeber in Unkosten gestürzt wurden.

Das neue Gesetz ist mit Rückwirkung zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Es soll den zuvor angerichteten Schaden reparieren und brauchbare Kriterien für die Bestimmung des Vorliegens der Versicherungspflicht schaffen.


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Seite 2: Die neuen Kriterien für die Scheinselbständigkeit
Seite 3: Praktische Auswirkungen der Regelung
Seite 4: Wer sollte nach der neuen Regelung vorsichtig sein?

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