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Die Rechtswegerschöpfung

20.9.2000 | Ratgeber - Verfassungsrecht | 18099 Aufrufe
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Verfassungsbeschwerde, Rechtswegerschöpfung

Um das Bundesverfassungsgericht vor einer Flut von Verfassungsstreitigkeiten zu bewahren, gelten für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde verschiedene Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen müssen sämtlich gegeben sein, damit eine Beschwerde von dem Bundesverfassungsgericht überhaupt angenommen wird. Erst dann entscheiden nämlich die Richter, ob diese begründet oder unbegründet ist - ob also die Beschwerdeführer durch einen staatlichen Akt (Urteil oder ein Gesetz) in zumindest einem ihrer Grundrechte verletzt wurden. Wenn auch nur eine Zulässigkeitsvoraussetzung nicht gegeben ist, wird die Klage abgewiesen, ohne dass überhaupt eine Grundrechtsverletzung geprüft wird.

Eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde ist der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung : Wenn es nur irgendwie möglich ist, sollen demnach untere Gerichte eine Klärung herbeiführen. Die Verfassungsrichter hätten viel zu tun, wenn jeder sofort vor das Bundesverfassungsgericht ziehen könnte. Die Rechtswegerschöpfung bietet den Verfassungsrichtern also eine Entlastung : Wenn die unteren Gerichte wie die Kläger der Meinung sind, dass eine Grundrechtsverletzung vorliegt, können sie die Sache selbst an das Bundesverfassungsgericht verweisen. Mit ihrer Begründung haben sie für die Verfassungsrichter dann schon ein wenig Vorarbeit geleistet.

Die Ausschöpfung aller möglichen Rechtswege gilt aber nur, wenn die Rechtswegerschöpfung dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Unzumutbar wäre sie z.B. dann, wenn es schon eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich der beanstandeten Thematik gäbe. Die Entscheidungen der Instanzgerichte wären dann nämlich schon absehbar und ein Gang durch die Instanzen überflüssig. Dies widerspricht sich auch nicht mit einer Verfassungsbeschwerde: Eine gefestigte richterliche Rechtsprechung heißt nicht zwingendermassen, dass diese Rechtsprechung verfassungskonform ist!


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