Es gibt Leistungsausschlüsse, also Kosten, die Ihr Rechtsschutzversicherer nicht übernimmt. Dazu gehören zum einen Geldstrafen und Bußgelder, zu denen man in einem Straf- oder Zivilprozess verurteilt wird. Außerdem tritt die Rechtsschutzversicherung im Strafrecht nicht ein, wenn es zu einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt. Unterschieden wird im Allgemeinen zwischen einer vorsätzlichen und fahrlässigen Tat. Während fahrlässig bedeutet, dass man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt, spricht man von vorsätzlich, wenn der Täter den mit Strafe bedrohten Tatbestand kennt und ihn verwirklichen will.
Wenn Sie eine Familienrechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, so heißt das nicht, dass auch Auseinandersetzungen im Familienrecht oder Erbrecht mitversichert werden. Hier werden meist nur Beratungsgebühren übernommen, wenn eine Veränderung der Rechtslage eingetreten ist.
Völlig ausgenommen sind auch Scheidungsangelegenheiten und Streitigkeiten beim Bau oder Umbau eines Hauses. Auch Schadenersatzforderungen werden nicht von einer Rechtsschutzversicherung getragen, dafür gibt es die private Haftpflichtversicherung.
Andere allgemeine Risikoausschlüsse sind unter anderem:
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