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Die Rechtsmittelbelehrung im Verwaltungsrecht

AFP VOM 26.2.2002 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 38943 Aufrufe
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Rechtsmittelbelehrung, Widerspruch, Frist, Verwaltungsverfahren

Dass Kleinigkeiten im Umgang mit deutschen Behörden wichtig sein können, haben wir wahrscheinlich alle schon einmal am eigenen Leib erfahren. Dass sich solche Kleinigkeiten auch zum Vorteil des Bürgers auswirken können, ist jedoch weniger bekannt. So kann beispielsweise der Blick auf die in einem Bescheid abgedruckte Rechtsmittelbelehrung "manchmal Gold wert sein".

Aber wir wollen vorne anfangen:
Haupthandlungsweise der Behörden ist der Verwaltungsakt (VA). Erlässt eine Behörde einen Verwaltungsakt (z.B. Erteilung einer Baugenehmigung), so ist er zu beachten, unabhängig davon, ob der VA rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Allerdings ermöglicht es das so genannte Widerspruchsverfahren, Rechtsmittel gegen den VA einzulegen. Diese können dann die Wirkung des VA aussetzen. Das richtige Rechtsmittel gegen den VA ist zunächst der Widerspruch. Der Widerspruch gegen einen VA ist allerdings nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässig. Ist diese Frist abgelaufen, so wird er bestandkräftig, d.h. er gilt und ist zu beachten.

Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs umfasst im Normalfall einen Monat (das Gesetz kann aber auch kürzere Fristen festlegen). Diese kann sich jedoch auf ein Jahr verlängern, wenn die Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. (§ 58 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung).


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Seite 1: Die Rechtsmittelbelehrung im Verwaltungsrecht
Seite 2: Die unterbliebene oder falsche Rechtsmittelbelehrung
Seite 3: Die zu umfangreiche und behindernde Rechtsmittelbelehrung

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