Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren beim Bausparvertrag

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Über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen existiert derzeit noch keine höchstrichterliche Bundesgerichtshof Rechtsprechung. Die Entscheidungen der Instanzengerichte zu dem Thema vielen bisher unterschiedlich aus.

Wie entschied das Amtsgericht im Falle einer Rückforderung der Bearbeitungsgebühr?

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat in einem Urteil die Wüstenrot Bausparkasse AG zur Erstattung von Darlehensgebühren verurteilt. Während gemeinhin von einer „Bearbeitungsgebühr" die Rede ist, wird dieser Begriff üblicherweise bei einem Bauspardarlehen „Darlehensgebühr" genannt. Solche Gebühren seien genauso zu beurteilen wie Kreditbearbeitungsgebühren, begründete das Amtsgericht Ludwigsburg sein Urteil. Für Kredite stehen Kreditgebern Zinsen zu. Dagegen sei der Verbraucher benachteiligt, wenn ein Kreditgeber unabhängig von der Laufzeit ein einmaliges Entgelt verlange.

Ulrich Schulte am Hülse
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Die Wüstenrot Bausparkasse AG hielt dagegen alte Darlehensgebühren weiterhin für wirksam und verwies auf die Besonderheiten von Bausparverträgen, erklärte ein Sprecher des Unternehmens Presseberichten zufolge. Setzt sich die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Ludwigsburg durch, steht hunderttausenden von Bausparkunden eine Erstattung ihrer Gebühren zu. Meist lagen sie bei 2 Prozent der Darlehenssumme.

Wie lautete die Entscheidung der Berufungsinstanz?

Die Berufungsinstanz jedoch gab der beklagten Bausparkasse Recht und hob das Urteil des Amtsgerichtes Ludwigsburg auf. Allerdings begründete die 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart als Berufungsgericht dies mit einer Verjährung des Rückforderungsanspruches des Kreditnehmers und ließ die Frage, ob überhaupt ein Rückforderungsanspruch bestehe, als nicht entscheidungserheblich offen. In Abgrenzung zu verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entwickelte das Berufungsgericht den Leitsatz, wonach der Verjährungsbeginn bezüglich eines Anspruchs auf Rückzahlung einer bei Gewährung eines Bauspardarlehns angefallenen Darlehensgebühr nicht durch eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage hinausgeschoben worden sei. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt und der Streitfall ist derzeit anhängig beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik könnte daher in absehbarer Zeit erfolgen.

Gibt es weitere Entscheidungen zu dem Thema?

Auch die Amtsgerichte Aachen und München sahen die Darlehensgebühr in ihren Urteilen als rechtmäßig an. Beide Gerichte sind der Ansicht, dass es sich bei der Darlehensgebühr nicht um ein Bearbeitungsentgelt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handele, sondern um ein Entgelt bezüglich der Überlassung des Darlehenskapitals, also die darlehensvertragliche Hauptleistung. Auch nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist die Erhebung einer Darlehensgebühr weder intransparent nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, noch benachteiligt sie den Kunden der Bausparkasse unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse die Erhebung einer solchen Gebühr bestimmt sei. Eine Berufung des klagenden Verbraucherverbandes wies das zuständige Gericht zurück. Eingeklagt wurde allerdings nicht die Rückzahlung der Darlehensgebühr, sondern es wurde geklagt auf Unterlassung der Erhebung einer solchen Darlehensgebühr nebst entsprechender Einbeziehung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zusammenfassung

Gegenwärtig ist festzustellen, dass die Mehrzahl der Gerichte aufgrund der Besonderheiten von Bauspardarlehensverträgen zu Gunsten der Bausparkassen entscheidet. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht jedoch noch aus.

Dr. Ulrich Schulte am Hülse,
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