Die Rechte des Opfers im Strafprozess - effektiv handeln

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Das kombinierte Straf-und Zivilverfahren (Adhäsion)

Wer Opfer einer Straftat wird, will in der Regel Schmerzensgeld und Schadensersatz. Da die Gerichte lange brauchen, ist der Erfolg oft eine reine Geduldsfrage. Dazu kommt, viele Straftäter werden vermögenslos. Die Zeit ist hier also nicht unbedingt der Freund des Verletzten.

Demzufolge sollte rasch die richtige Strategie gefunden werden:

Normalerweise werden Straf-und Zivilgerichtsverfahren getrennt geführt. Es besteht jedoch die Möglichkeit eines sog. „Adhäsionsverfahrens“. Dieses kann vom Geschädigten bereits während des Ermittlungsverfahrens betrieben werden. Das Gericht setzt spätestens durch Urteil dann eine Entschädigungssumme fest. Bereits im Vorfeld kann der Opferanwalt mit dem Verteidiger des Angeklagten ein Gespräch führen, ob hier eine vorzeitige Widergutmachung erfolgen kann. Hier ist auch der Täter-Opferausgleich zu erwähnen, der es dem Straftäter ermöglicht durch vorzeitige Wiedergutmachung seine Strafe zu mildern.

Nachteile des Adhäsionsverfahrens

Durch die Widergutmachung während des Strafverfahrens kann der Täter, wie bereits erwähnt, seine Strafe mildern. Diese Möglichkeit missfällt vielen Opfern. Ist Ihnen doch eine Bestrafung und Schadensersatz gleichermaßen wichtig.

Der Verteidiger des Straftäters könnte versuchen, die Zeugenaussage des Opfers als unglaubwürdig darzustellen, da dieses nur finanzielle Interessen habe.

Vorteile des Adhäsionsverfahrens

Dem Opfer wird ein zusätzliches Zivilverfahren erspart. (Prozessökonomie) Der Antrag hat verjährungshemmende Wirkung, wenn dieser beim Gericht eingängig und zugestellt worden ist. (Staatsanwaltschaft genügt nicht!)

Der Verletzte entgeht der Gefahr abweichender Entscheidungen durch verschiedene Gerichte.

Ein Kosten-und Auslagevorschuss für Zeugen und Prozess, wie er im Zivilverfahren üblich ist, entfällt. Zudem besteht kein Anwaltszwang. Das kann erhebliche Vorlaufkosten ersparen.

Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht auch im Adhäsionsverfahren

Die Anforderungen an die Antragschrift selbst sind wesentlich geringer als im Zivilprozess, da im Strafrecht der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Das wiederum bedeutet, die Beweiserbringung ist einfacher, da dass Gericht von sich aus Beweis erheben muss. Die im Zivilprozess übliche Beibringungsmaxime entfällt. Der Antragsteller hat überdies Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Und zwar genauso, wie im Zivilverfahren. Er hat nur seine wirtschaftlichen Verhältnisse dazulegen.

Zudem ergeht keine klageabweisende Entscheidung mit Rechtskraft. Spielt das Gericht nicht mit, kann immer noch das Zivilverfahren angestrengt werden.

Für die Zulässigkeit eines solchen Adhäsionsverfahrens ist zu beachten:

  • aus der Straftat muss ein vermögensrechtlicher Anspruch erwachsen
  • ein ordentliches Gericht ist zuständig
  • der Rechtsstreit liegt nicht schon bei anderem Gericht vor

Wer ist Antragsgegner?

Der Antrag ist gegen den Schädiger zu richten. Und zwar bei dem Gericht, an dem dieser angeklagt werden soll. Die Höhe des Betrages kann in das Ermessen des Gerichtes gestellt werden. Allerdings ist gerade bei Vermögensschäden (Verdienstausfall, Arztkosten, Ersatz für Haushaltsführung) zu empfehlen, diese nachvollziehbar der Höhe nach aufzulisten.

Das Urteil kann wie im Zivilprozess vollstreckt werden.

Tipp

Opfer einer Straftat sollten genau prüfen, ob es Ihnen um Schadensersatz oder Schmerzensgeld geht. Sodann kann recherchiert oder durch anwaltliche Beratung geprüft werden, wie hoch die Beträge zu sein haben. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, kann seine Ansprüche problemlos im Zivilverfahren geltend machen. Zu klären ist mit der Versicherung, ob sie auch das Adhäsionsverfahren deckt.

Des Weiteren sollte der Verletzte überlegen, ob er dem Täter die Möglichkeit gibt, seine Strafe zu verringern. Hiermit wird der Anreiz zu höheren Zahlungen geweckt. Oft ist der Trost einer höheren Bestrafung des Täters weniger wert, als ein fairer Ersatz des Schadens, besonders des Schmerzensgeldes.

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