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Die Reaktion - Immer noch nichts?

23.6.2000 | Ratgeber - Mahnung | 202383 Aufrufe
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Verzug, Mahnung

Bleibt auch nach der ersten Mahnung eine Reaktion des Schuldners aus, haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie mahnen munter weiter, oder Sie schießen scharf und beantragen einen gerichtlichen Mahnbescheid.
Wenn Sie sich für ein gerichtliches Mahnverfahren gleich nach der ersten Mahnung entscheiden, sollten Sie sichergehen, dass der Schuldner die erste Mahnung auch erhalten hat. Anderenfalls müssen Sie vor Gericht mit entgegenstehenden Äußerungen des Schuldners rechnen. Dies kann durch eine Quittung oder Einschreiben ausgeschlossen werden.
Sollten Sie sich zunächst für weitere Mahnungen entscheiden, beachten Sie Folgendes: Die zweite Mahnung ist im Prinzip aufgebaut wie die erste, die neue Frist sollte aber höchstens zehn Tage betragen. Wieder sollte die Frist auf einen Werktag enden. Muster
In der dritten Mahnung drohen Sie zusätzlich mit dem Gang zum Gericht, Anwalt oder Inkassounternehmen. Die neue Frist sollte die bisher kürzeste sein. Sie weisen darauf hin, dass weiter anfallende Kosten zu Lasten des Schuldners gehen. Vergessen Sie nicht, den Brief per Einschreiben zu schicken. Muster


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Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Die Mahnung - Bekomm ich nicht noch was?
Seite 2: Die Situation - Das Geld bleibt aus
Seite 3: Die Aktion - Erinnern und mahnen
Seite 4: Die Reaktion - Immer noch nichts?
Seite 5: Wer nicht hören will zahlt drauf - Das gerichtliche Mahnverfahren

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