Die Patientenverfügung

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Die Patientenverfügung stellt eine Handlungsmöglichkeit zur Vorsorge für die ärztliche Versorgung am Lebensende dar. Ausgangspunkt für jede ärztliche Behandlung ist der Patientenwille. Dieser kann ausdrücklich erklärt werden oder als mutmaßlicher Wille ermittelt werden. Wer seinen Willen bis zum Tod bilden und äußern kann, braucht keine Unterstützung.

Für den entgegengesetzten Fall können Entscheidungen am Lebensende durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung auf Dritte übertragen werden.

Mathias Drewelow
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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Empfehlenswert ist die Kombination von Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung. Sichergestellt werden soll ja, dass ärztliches und pflegerisches Handeln vom Moment des Eintritts der Entscheidungsunfähigkeit an überwacht und der Wille des Patienten durchgesetzt wird.

Patientenverfügungen sind sog. Willenserklärungen die das Arzt/Patientenverhältnis betreffen und festlegen, welche Behandlungswünsche der Verfügende, also der Patient, in einer Situation hat, in der er seinen Willen selbst nicht mehr äußern kann. Solche Erklärungen des Patienten sind in der dann konkreten Behandlungssituation bindend. Durch die Patientenverfügung wird also das Recht auf Selbstbestimmung gewahrt. Eine derartige Verfügung bindet auch einen evtl. bestellten Betreuer.

Wer also indiziertes ärztliches Handeln in einer bestimmten Situation ablehnt, muss dies in seiner Patientenverfügung festhalten (Ausnahme: Erschließung eines mutmaßlichen Willen des Patienten)- ansonsten besteht bei Ärzten die Verpflichtung die sog. Apparatmedizin bis zum Letzten zum Einsatz zu bringen.

Dies ergibt sich daraus, dass der Patient bei Aufnahme der Behandlung mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag geschlossen hat und der Arzt aus diesem Vertrag verpflichtet ist, die Gesundheit bzw. das Leben des Patienten bis zum Ende zu retten bzw. zu erhalten.

Voraussetzungen der Patientenverfügung

Die Errichtung einer Verfügung setzt die Einwilligungsfähigkeit voraus. War der Patient z. B. über eine Behandlungssituation nicht hinreichend aufgeklärt (und dass kann er trotz Geschäftsfähigkeit) war er nicht zur Einwilligung (weil nicht über alle Risiken und Möglichketen informiert) in der Lage. Sodann wäre eine Patientenverfügung unwirksam.

Die Patientenverfügung ist formfrei. Das heißt, es gibt keine vorgeschriebene Form. Wegen der besseren Beweissituation sollte diese jedoch mindestens schriftlich fixiert werden. Hilfreich ist überdies die Hinzuziehung eines Arztes als Zeugen.

Die Verfügung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf bedarf auch keiner gesonderten Form.

Patientenverfügungen müssen die Situation, für die sie gelten sollen, konkret bezeichnen. Formulierungen wie: "wenn mein Leben nicht mehr lebenswert ist" und ähnliches müssen vermieden werden. Allerding eindeutig wäre zum Beispiel, wenn jemand jegliche künstliche Ernährung verneint.

Patientenverfügungen sollen, müssen aber nicht, nachvollziehbar motiviert sein. Je mehr nachvollziehbar die Motivation für den Arzt ist, desto höher ist die Akzeptanz für die Entscheidung im Ernstfall. Daher empfiehlt es sich die Motivation, die hinter einer Entscheidung steht ebenfalls aufzuzeichnen.

Patientenverfügungen sollen aktuell sein. Aber auch dies ist nicht zwingend. Dem liegt zugrunde, dass jede Willenserklärung durch das Hinzugewinnen von Lebenserfahrungen umgewertet werden kann. Empfehlenswert ist daher die regelmäßige Überprüfung der Erklärung. Dies ist z. B. durch das regelmäßige mit Datum versehene Abzeichnung der Patientenverfügung möglich. Ganz sicher wäre es, die Verfügung bei Beginn einer voraussichtlich in die Geschäftsunfähigkeit führenden Behandlung (Erkrankung) noch einmal zu bestätigen.

Patientenverfügungen dürfen letztlich von Ärzten, Pflegern oder Vertrauenspersonen nichts verlangen, was das Gesetz verbietet. So verbietet es sich also Verfügungen abzugeben, die in den Bereich der aktiven Sterbehilfe führen. In engen Grenzen erlaubt ist allerdings die vom Patienten erbetene Hilfe beim Sterben und auch der vom Patienten erbetene Behandlungsabbruch.

Erwähnt werden muss hier noch die Rechtssprechung des XII. Senats des BHG. Danach muss, wenn dem Patienten ein gesetzlicher Betreuer bestellt wurde, dieser Betreuer im Falle eines durch Patientenverfügung statuierten und gewollten Abbruch künstlicher Ernährung, trotz klarer Verfügung zunächst die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einholen. Andererseits hat das Gericht in der Folgezeit festgestellt, dass eine gegen den Willen des Patienten durchgeführte künstliche Ernährung eine rechtswidrige Handlung darstellt, die der Patient untersagen lassen kann und dass der Betreuer für diese Untersagung keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.

Ergebnis

Insgesamt betrachtet, ist festzustellen, dass die Voraussetzungen und gerichtlichen Entscheidungen zum Thema Patientenverfügung sich noch in stätiger Veränderung befinden. Die klaren Basis-Leitlinien wurden hier dargelegt. Vor einigen Wochen hat der Bundestag über die Kodifikation der Patientenverfügung ins BGB verhandelt. Es bleibt zu hoffen, dass damit evtl. einige Unsicherheiten auf diesem Gebiet abgeschafft und den Betroffenen sowie den Ärzten und Betreuern ihr Handeln sicherer und klarer gemacht wird.

Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

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