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Verlust des Anspruchs auf Versicherungsleistung wegen Obliegenheitsverletzung

AFP VOM 9.11.2001 | Ratgeber - Versicherungsrecht | 34019 Aufrufe
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Versicherung, Obliegenheit, Obliegenheitsverletzung, Versicherungsvertrag

Obliegenheit des Versicherungsnehmers - Was ist das?

Ein Versicherungsunternehmen will im Schadensfall nicht zahlen oder kündigt den Versicherungsvertrag unerwartet fristlos. Woran kann das liegen?
In solchen Fällen könnte der Versicherer Ihnen als Versicherungsnehmer die Verletzung einer so genannten Obliegenheit vorwerfen.

Im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses bestehen für einen Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten, also Verhaltensvorschriften, die sich einerseits aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und andererseits aus dem Versicherungsvertrag selbst ergeben. Die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag werden in der Regel durch die zugrundegelegten Versicherungsbedingungen (= "Kleingedrucktes") festgelegt.

Im Falle der Verletzung einer solchen Verhaltensvorschrift durch den Versicherungsnehmer wird der Versicherer unter bestimmten Umständen von seiner Leistungspflicht im Schadensfall befreit oder aber auch zur fristlosen Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt.

Tipp: Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages sollte man unbedingt das "Kleingedruckte", also die Versicherungsbedingungen, aufmerksam lesen und sich die dort enthaltenen Bedingungen auch während des laufenden Vertrages immer wieder ins Gedächtnis rufen. Damit kann man sich vor einer überraschenden Leistungsverweigerung oder fristlosen Kündigung seitens des Versicherers schützen.
Dies gilt generell bei allen Verträgen. Das Kleingedruckte bzw. die allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) sollten immer und bei allen Vertragsarten durchgelesen und bei folgenschweren Verträgen sogar von einem Anwalt geprüft werden.


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Seite 1: Verlust des Anspruchs auf Versicherungsleistung wegen Obliegenheitsverletzung
Seite 2: Vertragliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Seite 3: Vertragliche Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
Seite 4: Wer muss was beweisen?

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