Die Namensgebung
AFP VOM 12.4.2001 | Ratgeber - Familienrecht | 54770 Aufrufe Mehr zum Thema:Ehename, Familienname, Begleitname, Namensrecht
Die Namensgebung selbst erfolgt im Rahmen der Eheschließung, indem die Eheleute eine Erklärung bezüglich ihrer Entscheidung gegenüber dem Standesbeamten abgeben.
Wird bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt, so besteht die Möglichkeit, dies innerhalb von fünf Jahren ab Eheschließung durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nachzuholen.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Der Ehe- bzw. FamiliennameSeite 2: Die NamensgebungSeite 3: Der Normalfall: Gemeinsamer EhenameSeite 4: Kein gemeinsamer EhenameSeite 5: Änderung im Namensrecht für Kinder vom 01.07.98Seite 6: Was passiert bei Tod eines Ehegatten oder Scheidung?


