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Die Namensgebung

AFP VOM 12.4.2001 | Ratgeber - Familienrecht | 54770 Aufrufe
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Ehename, Familienname, Begleitname, Namensrecht

Die Namensgebung selbst erfolgt im Rahmen der Eheschließung, indem die Eheleute eine Erklärung bezüglich ihrer Entscheidung gegenüber dem Standesbeamten abgeben.

Wird bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt, so besteht die Möglichkeit, dies innerhalb von fünf Jahren ab Eheschließung durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nachzuholen.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Der Ehe- bzw. Familienname
Seite 2: Die Namensgebung
Seite 3: Der Normalfall: Gemeinsamer Ehename
Seite 4: Kein gemeinsamer Ehename
Seite 5: Änderung im Namensrecht für Kinder vom 01.07.98
Seite 6: Was passiert bei Tod eines Ehegatten oder Scheidung?

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