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Die Mietminderung - 5/5
del vom 15.06.2000   |   880020 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht

Mietrecht

Das dürfen Sie bei Wohnungsmängeln noch tun

Neben einer Mietminderung kann der Mieter bei Wohnungsmängeln noch andere Maßnahmen ergreifen:

Mängelbeseitigung

Das Gesetz steht Ihnen, um eine mangelfreie Wohnung zu erhalten, einen Mangelbeseitigungsanspruch zu. Dazu muss der Mangel bzw. Fehler an der Wohnung dem Vermieter zunächst ordnungsgemäss angezeigt werden. Muster
Bleibt der Vermieter danach tatenlos und behebt den Fehler nicht, müssen Sie ihn mit abgemessener Frist mahnen. Hält der Vermieter es auch bis Ablauf der Frist nicht für nötig, auf Ihre Forderung einzugehen, können Sie den Mangel selbst beseitigen. Die Kosten können dann getrost vom Vermieter zurückgeholt oder mit der Miete verrechnet werden.

Schadensersatz/Schmerzensgeld

Neben dem Recht, die Miete zu mindern, haben Sie weiterhin ein Recht auf Schadensersatz.
Ersatzpflichtig sind alle Sach-, Vermögens-, und Körperschäden, die dem Mieter durch den Mangel an der Wohnung entstehen. Für Körperschäden kann insbesondere auch Schmerzensgeld verlangt werden.
Der Schadensersatzanspruch gilt nicht nur bei Schäden an Rechtsgütern des Mieters selbst, sondern auch für Schäden an allen im Haushalt des Mieters lebenden Personen.
Hat der Mangel eine fristlose Kündigung seitens des Mieters zur Folge, müssen vom Vermieter auch Wohnungsbeschaffungskosten, entgangener Gewinn und ähnliches ersetzt werden. Immer ersatzpflichtig sind bei Schadensersatzforderungen übrigens auch die Kosten zur Schadensermittlung sowie zur Beweissicherung, genauso wie Kosten eines Rechtsanwalts.

Wollen Sie mehr wissen? Rufen Sie diesen Anwalt jetzt an oder lassen Sie sich schriftlich beraten.
Seite 1: Die Mietminderung
Seite 2: Welche Mängel berechtigen zur Minderung?
Seite 3: Was der Mieter tun muss
Seite 4: In welcher Höhe gemindert werden darf
Seite 5: Weitere Rechte bei einem Mietmangel


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