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Die Mietminderung - 2/5
del vom 15.06.2000   |   880041 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht

Mietminderung

Sachmängel

Nicht alles, was Sie an Ihrer Wohnung auszusetzen haben, berechtigt Sie zu einer saftigen Mietminderung.

Der Mangel muss die Wohnqualität einschränken: die Wohnung ist durch den Mangel nicht mehr die, über die Sie sich bei Vertragsschluss mit Ihrem Vermieter geeinigt haben.

Werden Nachteile der Wohnung durch andere Gebrauchsvorteile wieder ausgeglichen oder sind die Mängel mit relativ geringen Kosten schnell zu beseitigen, liegt kein minderungsfähiger Mangel im Sinne des Mietrechts vor.

Zu unterscheiden ist zwischen sogenannten Sachmängeln, Rechtsmängeln sowie zugesicherten Eigenschaften.

Sachmängel

Sachmängel an der Wohnung sind Fehler, die der Wohnung unmittelbar oder mittelbar anhaften.
Typische unmittelbare Fehler sind z.B. Schäden durch Feuchtigkeit (Was tun bei Schimmelbefall?), verstopfte Leitungen, undichte Fenster und Türen, schlechte Wärme- oder Schallisolierung, ungenügende Beheizung oder Ungeziefer.
Mittelbare Schäden sind solche, die von außen auf die Wohnung einwirken und diese so beeinträchtigen, z.B. Bau- oder Verkehrslärm, Geruchsbelästigung, helle Leuchtreklame oder ständiges Blockieren der Garagenzufahrt. Mittelbare Fehler können aber nur dann gemindert werden, wenn sie nicht allgemein ortsüblich sind bzw. die Wohnung nicht im Zentrum einer Großstadt oder in gemischt genutzten Gegenden liegt.
Naturkatastrophen wie etwa Hochwasser stellen keine Minderungsgründe dar.
Ob andere Naturkatastrophen in Form von Taubenkot auf dem Balkon oder den Fensterscheiben zur Mietminderung berechtigen, wurde von den Gerichten bisher nicht einheitlich entschieden. Während das Landgericht Kleve in einer Entscheidung einen solchen Anspruch mit der Begründung ablehnte, dass der Vermieter auf die Hinterlassenschaften der Tauben keinen Einfluss habe, sprachen andere Gerichte dem Mieter einen Minderungsanspruch in Höhe von 5 bis 30 Prozent zu (Amtsgericht Pforzheim Az. 2 C 160/98; Amtsgericht Hamburg Az. 40 a C 2574/87).

Rechtsmängel

Ein Rechtsmangel liegt an der Mietsache dann vor, wenn ein Dritter Rechte bezüglich der Mietsache geltend macht und dem Mieter dadurch der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung ganz oder teilweise entzogen wird.
Dies ist u.a. der Fall, wenn eine Wohnung gleichzeitig an verschiedene Personen vermietet wurde oder der Vermieter nicht Eigentümer sondern nur Hauptmieter ist und der eigentliche Eigentümer Ansprüche auf die Wohnung geltend macht.

Zugesicherte Eigenschaften

Sichert der Vermieter dem Mieter eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache ausdrücklich zu, kann der Mieter bei Fehlen dieser Eigenschaft die Miete mindern. Es muss sich um eine ausdrückliche Zusicherung handeln, d.h. die Eigenschaft muss für den Mieter von besonderer Bedeutung sein. Wird durch das Ausbleiben die Tauglichkeit der Wohnung auch nur geringfügig beeinträchtigt, muss der Vermieter dafür einstehen.

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Seite 1: Die Mietminderung
Seite 2: Welche Mängel berechtigen zur Minderung?
Seite 3: Was der Mieter tun muss
Seite 4: In welcher Höhe gemindert werden darf
Seite 5: Weitere Rechte bei einem Mietmangel


Seiten in diesem Artikel:
  • 1) Die Mietminderung
  • 2) Welche Mängel berechtigen zur Minderung?
  • 3) Was der Mieter tun muss
  • 4) In welcher Höhe gemindert werden darf
  • 5) Weitere Rechte bei einem Mietmangel
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