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Die Mietminderung - 1/5
del vom 15.06.2000   |   879932 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht

Mietrecht

Mietminderung

Daas Gesetz gebietet dem Vermieter, die Wohnung in gebrauchsfreiem und makellosem Zustand zu übergeben und diesen Zustand zu erhalten. Den Gebrauch einschränkende oder gänzlich aufhebende Mängel an der Mietsache müssen vom Vermieter beseitigt werden.

Für die Zeit, in der der Mangel vorhanden ist, kann der Mieter die Miete kürzen oder mitunter sogar gänzlich aufheben. Dabei ist es egal, ob der Mangel schon zur Zeit der Überlassung bestand oder erst während der Mietzeit auftritt. Muster
Nicht mindern können Sie allerdings, wenn die Mängel schon bei Unterzeichnung des Mietvertrages bekannt waren oder Sie den Mangel selbst verschuldet haben.

Der Vermieter hingegen muss die Fehler nicht verschuldet haben. Besteht ein Mangel an der Mietsache, für den der Mieter nichts kann, hat der Mieter das Recht die Miete zu mindern.

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Seite 1: Die Mietminderung
Seite 2: Welche Mängel berechtigen zur Minderung?
Seite 3: Was der Mieter tun muss
Seite 4: In welcher Höhe gemindert werden darf
Seite 5: Weitere Rechte bei einem Mietmangel


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