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Das neue Mietrecht ab September

29.8.2001 | Nachrichten - Aktuelle Gesetzgebung | 100231 Aufrufe
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Mietrecht, Mietreform, Wohnraummiete, Mietrechtsreform

Seit einiger Zeit kennt das deutsche Mietrecht die Vergleichsmiete. Dabei wird der Miete die ortsübliche Vergleichsmiete zugrunde gelegt, die von einer Gemeinde oder Interessenvertretern der Mieter und Vermieter gemeinsam erstellt oder anerkannt ist. An diesem "einfachen Mietspiegel" bzw. der gemeindeüblichen durchschnittlichen Höhe der Miete können Mieter und Vermieter sich dann orientieren: "Eine Miete ist dann ortsüblich, wenn sie dem Mietpreis einer Wohnung von vergleichbarer Ausstattung, Beschaffenheit und Lage am Ort oder einer vergleichbaren Gemeinde entspricht."

Neu ist ab September, dass die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete erleichtert wird. So gibt es neben dem "einfachen Mietspiegel" auch den qualifizierten Mietspiegel, der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wird und von der Gemeinde oder den Interessenvertretern von Mietern und Vermietern anerkannt werden muss. Zwar ist die Erstellung eines solchen Mietspiegels keine Pflicht, wenn er aber existiert, dann ist der Vermieter an die darin enthaltenen Angaben gebunden. Der qualifizierte Mietspiegel soll nach Angaben des Bundesjustizministeriums das Mieterhöhungsverfahren vereinfachen und Streit vermeiden.

Eine Mieterhöhung ist durch die Reform nur noch um 20% zulässig. Die Kappungsgrenze, also die prozentuale Grenze für Mieterhöhungen, wurde damit um 10% gesenkt. Obergrenze bleibt dabei aber immer die ortsübliche Vergleichsmiete.

Die Sanktionierung von "Mietpreisüberhöhung" und somit völlig überteuerter Miete (auffälliges Missverhältnis zum eigentlichen Wert - ab ca. 20% über vergleichbaren Wohnungen) bleibt auch im neuen Mietrecht bestehen. Danach ist die Vermietung von Wohnraum zu einem überhöhten Mietzins eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem hohen Bußgeld belegt. Eine Verschärfung der Vorschrift für Altbauten wird allerdings aufgehoben.

Der vorsätzliche Mietwucher ist nach wie vor eine Straftat und kann mit drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt werden.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Das neue Mietrecht
Seite 2: Leichtere Sprache
Seite 3: Die Miethöhe und die Mieterhöhung
Seite 4: Index- und Staffelmiete
Seite 5: Kündigungsfristen
Seite 6: Weitere Regelungen

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