>Die Macht den Anwälten, wieso ???
quote:
Derjenige, der über Akteneinsicht entscheidet und derjenige, der anklagt, gehören also zu grundverschiedenen Institutionen.
Siehe § 147 V, VII StPO:
(5)Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft , im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden.
...
(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat , sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend . Liegen die Voraussetzungen des Abs. 5 nicht vor, die eine gerichtliche Prüfung einer Ablehnung durch die StA zulassen, entscheidet abschliessend, allein die StA. Der Rechtsweg nach § 23 EGGVG ist nicht eröffnet, kein Rechtsbehelf gegeben.
Das gilt aber auch, wenn der Beschuldigte anwaltlich vertreten ist.
Grundrechte können i.Ü. sowohl von der Exekutive, als auch von der Judikative, sogar vom Gesetzgeber selbst verletzt werden. Das ist kein Kriterium.
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-- Editiert flawless am 20.07.2012 20:02
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