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Die Macht den Anwälten, wieso ???

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>Die Macht den Anwälten, wieso ???

quote:
Daher sehe ich es in solchen Fällen so, bei dem dem Angeklagten Information vorenthalten wird, dass ein faires Verfahren nur gewähleistet wird, wenn ein Pflichtverteidiger gestellt wird.


Auch die StA ist Organ der Rechtspflege. Dabei ist mir schon klar, dass es qualitativ eine sehr starkes Süd-Nord-Gefälle gibt.

Bundesweit gibt es jedes Jahr aber weit über 1 Mio. Verurteilungen, keine Ahnung wie viele Ermittlungsverfahren. Wenn in jedem Fall ein RA beigeordnet wird, 400, 500 EUR (?) würde das die Länderhaushalte sprengen.

Es gefällt mir zwar auch nicht, aber es bleibt nichts anderes übrig, als sich darauf zu verlassen, dass die StA ihrer Verantwortung gerecht wird und § 160 II StPO im Blick behält.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 20.07.2012 17:47
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Die Macht den Anwälten, wieso ???
quote:
Das Problem ist nur, dass ohne Anwalt hierüber der Staat entscheidet, der ihn anklagt.
Da liegst du leicht daneben.

Die Staatsanwaltschaft, die keine Urteile spricht, ist der Exekutive zugeordnet, das Gericht dagegen, das darüber entscheidet, welche Akten der Angeklagte einsehen darf und ein Urteil fällt, gehört der Judikative an und ist nicht Ankläger.

Derjenige, der über Akteneinsicht entscheidet und derjenige, der anklagt, gehören also zu grundverschiedenen Institutionen.

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von florian3011 am 20.07.2012 18:22
Status: Unsterblich (2956 Beiträge)
Userwertung:  2,8  von 5 (von 33 User(n) bewertet)

>Die Macht den Anwälten, wieso ???
quote:
Derjenige, der über Akteneinsicht entscheidet und derjenige, der anklagt, gehören also zu grundverschiedenen Institutionen.


Siehe § 147 V, VII StPO:

(5)Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft , im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden.
...
(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat , sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend .


Liegen die Voraussetzungen des Abs. 5 nicht vor, die eine gerichtliche Prüfung einer Ablehnung durch die StA zulassen, entscheidet abschliessend, allein die StA. Der Rechtsweg nach § 23 EGGVG ist nicht eröffnet, kein Rechtsbehelf gegeben.

Das gilt aber auch, wenn der Beschuldigte anwaltlich vertreten ist.

Grundrechte können i.Ü. sowohl von der Exekutive, als auch von der Judikative, sogar vom Gesetzgeber selbst verletzt werden. Das ist kein Kriterium.

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-- Editiert flawless am 20.07.2012 20:02


von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 20.07.2012 20:00
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Die Macht den Anwälten, wieso ???
quote:
entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende
Zu deutsch: Zwischen Eingang der Klageschrift (oder eines beantragten Strafbefehls) und Abschluss des Verfahrens entscheidet das Gericht. Und das ist in der Regel der für die Verteidigung ausschlaggebende Zeitraum.

quote:
Grundrechte können i.Ü. sowohl von der Exekutive, als auch von der Judikative, sogar vom Gesetzgeber selbst verletzt werden. Das ist kein Kriterium.
Das ist vollkommen korrekt. Die Wahrscheinlichkeit, dass man selbst trotz Kenntnis der Akten nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen, dürfte aber weitaus höher sein.

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von florian3011 am 20.07.2012 20:38
Status: Unsterblich (2956 Beiträge)
Userwertung:  2,8  von 5 (von 33 User(n) bewertet)

>Die Macht den Anwälten, wieso ???
quote:
Zu deutsch: Zwischen Eingang der Klageschrift (oder eines beantragten Strafbefehls) und Abschluss des Verfahrens entscheidet das Gericht. Und das ist in der Regel der für die Verteidigung ausschlaggebende Zeitraum.


Nein, das ist ein sehr grosser Irrtum.

Die beste Verteidigung ist die, die es gar nicht erst zur Anklage kommen lässt.

Wenn die Anklage schon existiert, sind viele Regiemöglichkeiten bereits vertan, oft schon allein durch Zeitablauf.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 20.07.2012 20:47
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Die Macht den Anwälten, wieso ???
quote:
von Tiger123
Unsinn, Akten können grundsätzlich bei Gericht eingesehen werden

von muemmel
Zumindest strafrechtlich hat er recht

Weiß evtl. jemand ob am LandGericht (Zivilrecht) dem Kläger oder Angeklagten (nicht Anwalt) Akteneinsicht gewährt werden darf.

Ich war vor einer Woche höchstpersönlich am LG München und die Rechtspflegerin teilte mir mit, dass Sie mir die Akte nicht kopieren oder zeigen darf.

Sollte ich als Angeklagter dennoch das Recht haben eine Kopie der Akte zu erhalten würde ich gerne die Chance bekommen! Bitte um Info.

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von excalibur87 am 23.07.2012 12:05
Status: Stift (54 Beiträge)
Userwertung:  1,0  von 5 (von 1 User(n) bewertet)

>Die Macht den Anwälten, wieso ???
quote:
Sollte ich als Angeklagter dennoch das Recht haben eine Kopie der Akte zu erhalten würde ich gerne die Chance bekommen! Bitte um Info.

Als Beklagter hast du nach § 299 ZPO folgende Ansprüche:

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

Laut Zöller, ZPO, § 299, Rn. 2, das ist der ZPO-Standardkommentar, den auch die Rpfl. auf dem Tisch stehen hat, besteht hierfür kein Anwaltszwang.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 23.07.2012 12:26
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)


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