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Die Leistungen der Rechtsschutz-Versicherung, Teil 2

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
28.7.2006 | Ratgeber - Versicherungsrecht | 4467 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutz-Versicherung, Versicherung

Von Rechtsanwalt Jens Jeromin

Schön, dass Sie auch am zweiten Teil dieses Beitrags Interesse haben. Natürlich gilt wie im ersten Teil auch hier, dass dieser Artikel im Einzelfall nicht die Beratung durch einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt ersetzen kann, ein erster Überblick soll Ihnen auf diesem Weg jedoch ermöglicht werden.

Der Arbeits-Rechtsschutz finanziert die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern und Soldaten gegenüber ihrem Dienstherrn. Typische Beispiele für Rechte, die Sie mit dieser Versicherung geltend machen können, sind Zeugnisberichtigungsansprüche, Ansprüche, die sich aufgrund von “mobbing“ ergeben oder die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass ohne entsprechende Versicherung jede Partei im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren - unabhängig vom Verfahrensausgang - ihre Kosten selbst zu tragen hat.

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Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
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Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
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Der Privat-Rechtsschutz umfasst vielfältige Unterarten, die weite Teilen dessen abdecken, was “im täglichen Leben“ passieren kann.

So ermöglicht Ihnen der Schadensersatz-Rechtsschutz die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich nicht auf den Fahrzeug- oder Grundstücksbereich beziehen, etwa wenn jemand Ihnen einen Sachschaden zufügt oder Sie Opfer einer Körperverletzung werden.

Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ermöglicht die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aus Geschäften des täglichen Lebens, die sich nicht mit dem Fahrzeugbereich befassen. Darunter fallen z.B. Kauf- und Versicherungsverträge sowie Reparaturaufträge. Ausgeschlossen sind hier, da es sich nicht um Geschäfte des täglichen Lebens handelt, Bausachen.

Der Sozialgerichts-Rechtsschutz sichert die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Verfahren vor den Sozialgerichten, beispielsweise in Streitigkeiten mit den gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Unfall-, oder Rentenversicherungsträgern.

Recht eingeschränkt ist der Strafrechts-Rechtsschutz. Er übernimmt grundsätzlich die Verteidigung im Strafverfahren. Kein Versicherungsschutz besteht allerdings, wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, die nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Betrug, Diebstahl, Raub) oder Sie zwar wegen Fahrlässigkeit angeklagt, letztlich aber rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt werden. Damit fällt ein großer Teil der möglichen Straftaten letztlich aus dem Versicherungsschutz.

Der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ermöglicht Ihre Verteidigung im Bußgeldverfahren außerhalb des Verkehrsbereiches.

Der Steuer-Rechtsschutz dient der Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen in Steuer- oder Abgabeangelegenheiten vor deutschen Steuer- oder Verwaltungsgerichten. Ausgeschlossen sind allerdings Erschließungsbeiträge.

Im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht besteht Beratungs-Rechtsschutz. Dieser ermöglicht eine anwaltliche Beratung nach veränderter Lebenslage, z.B. Tod des Erblassers, in diesen Bereichen, allerdings keine Vertretung.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich beim Arbeits- und Privatrechtsschutz auf den Versicherungsnehmer, seinen ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie auf volljährige Kinder, die noch keine auf Dauer ausgerichtete berufliche Tätigkeit ausüben. Bitte beachten Sie, dass es auch hier Wartezeiten von drei Monaten bestehen können.

Interessant, aber nur von wenigen Versicherern im Rahmen des Privat-Rechtsschutzes angeboten, ist der Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten. Dieser ermöglicht die aktive Strafverfolgung, z.B. als Nebenkläger, wenn eine versicherte Person im privaten Bereich Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit (z.B. Körperverletzung) die persönliche Freiheit (z.B. Nötigung) oder das Leben geworden ist. Im Falle einer Tötung können auch der eheliche oder eingetragene Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Eltern, Kinder oder Geschwister den Rechtsschutz geltend machen. Hierfür besteht keine Wartezeit.

Dieser Überblick kann bei allem Bemühen aufgrund der wechselnden Angebote auf dem Versicherungsmarkt naturgemäß nicht ganz vollständig sein. Bei Fragen zu Ihrer Versicherungspolice hilft der im Versicherungsrecht tätige Anwalt jedoch gerne weiter.

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