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Die Kündigung des Mietvertrages und Räumungsklage

Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
14.7.2009 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 10271 Aufrufe
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Räumungsklage, Kündigungsgklage

Nach Beendigung des Mietverhältnisses wird der Vermieter den Mieter zunächst auffordern, die Wohnung zu räumen und die Wohnungsschlüssel zu übergeben. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, darf der Vermieter nicht eigenmächtig die Schlösser austauschen, sondern muss vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Räumungsklage erheben.

Im Mietrecht greifen bei der Vermietung von Wohnungen zugunsten der Mieter zahlreiche Sondervorschriften.

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Michael Kohberger
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Wenn die Räumungsklage infolge einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs erhoben wird, so kann beispielsweise der Wohnungsmieter die Räumung abwenden, indem er den gesamten rückständigen Mietzins bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage an den Vermieter zur Zahlung bringt oder wenn sich eine öffentliche Stelle zur Bezahlung der rückwirkend ausstehenden Miete verpflichtet. Die Kündigung wird in diesen Fällen unwirksam - § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB.

Ist die Klage erfolgreich, erhält der Vermieter mit dem Urteil einen Räumungstitel, mit dem er beim zuständigen Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung veranlassen kann.

Bei einer Räumungsklage sollten folgende Punkte auf keinen Fall übersehen werden:

Für Vermieter:

+ Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Mietsache befindet - § 29a ZPO

+ Kläger sind alle im Mietvertrag aufgeführten Vermieter

+ Beklagte sind alle Nutzer der Mietsache, unabhängig davon, ob sie im Mietvertrag aufgeführt sind

+ In dem auf Räumung und Herausgabe gerichteten Klageantrag muss die Mietsache so konkret wie möglich beschrieben werden

+ Der Zugang eines wirksamen Kündigungsschreibens ist nachzuweisen

+ Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses

Außerdem gilt es, § 545 BGB zu beachten!

Für Mieter:

+ Ist die Kündigung überhaupt wirksam?

(1)Zugang des Kündigungsschreibens?

(2)Vom Vermieter eigenhändig unterschrieben (§ 568 BGB)?

(3) Sind der/die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben gemäß § 573 Abs. 3 BGB angegeben?

+ In Betracht kommt Widerspruch gegen die Kündigung nach §§ 574 ff. BGB

+ Unter Umständen Beantragung einer Räumungsfrist (§ 721 ZPO)

Kanzlei Kohberger
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D-89407 Dillingen a.d. Donau

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