Die Kündigung des Arbeitsvertrages: Wie sich Arbeitnehmer wehren können!

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Die Kündigung des Arbeitsvertrages: Wie sich Arbeitnehmer wehren können!

In den Zeiten der Wirtschaftskrise bauen Arbeitgeber zunehmend Arbeitsplätze ab, um Umsatzeinbußen abzufedern. Bei den Arbeitnehmern steigt, auch durch die pessimistische Berichterstattung in den öffentlichen Medien bedingt, die Angst vor einem Arbeitsplatzverlust durch eine Kündigung. Die Arbeitgeber können jedoch nicht beliebig Kündigungen aussprechen. Vielmehr haben Sie das umfassende Arbeitnehmerschutzrecht in Deutschland zu beachten, welches für die Wirksamkeit einer Kündigung verschiedenste Voraussetzungen vorsieht. Die Arbeitnehmer stehen daher, wie der folgende Artikel zeigen soll, nicht schutzlos im Kündigungsfall da.

Kündigung - Was ist das?

Als Kündigung des Arbeitsvertrages bezeichnet man die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch eine einseitige Erklärung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber. Die Kündigung ist daher insbesondere von dem Aufhebungsvertrag zu unterscheiden, bei dem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich über das Ende des Arbeitsvertrages einigen.

Arbeitnehmern ist dringend davon abzuraten, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, wenn der Arbeitgeber sich von dem Arbeitsvertrag lösen will. Denn ein Aufhebungsvertrag kann unter Umständen zu einer Sperrzeit des Bezuges von Arbeitslosengeld bei der Bundesarbeitsagentur führen. Darüber hinaus kann der Kündigungsschutz entfallen. Deshalb sollte der Arbeitnehmer lediglich den Empfang einer Kündigung quittieren und nicht Zusätze unterzeichnen wie „Kündigung akzeptiert" oder „Arbeitsende bestätigt". Selbst wenn der Arbeitgeber auf eine Unterzeichnung drängt, sollte sich der Arbeitnehmer zumindest vor seiner Unterschrift rechtlich beraten lassen.

Welche formalen Anforderungen muss eine Kündigung erfüllen?

Es gibt vielerlei formale Anforderungen an eine Kündigung. Zunächst muss die Kündigung schriftlich, das heißt mit Unterschrift des Arbeitgebers, erfolgen. Bloße mündliche Äußerungen, wie "Das reicht mir jetzt, verschwinden Sie!" sind keine wirksame Kündigungserklärung. Ebenso gelten Kündigungen per Email, Fax oder SMS nicht als schriftlich und sind daher nicht wirksam. Eine Begründung muss die Kündigung grundsätzlich nicht enthalten. Aus ihr muss aber unmissverständlich der Wille des Arbeitgebers hervorgehen, den Arbeitsvertrag lösen zu wollen (freilich muss das Wort „Kündigung" nicht zwingend fallen).

Weiterhin muss die Kündigung bei dem Arbeitnehmer zugehen, um wirksam zu werden. Ein Zugang liegt nach der Rechtsprechung der obersten Gerichte immer dann vor, wenn die Kündigung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser in zumutbarer Weise von ihr Kenntnis nehmen kann. Dazu reicht beispielsweise der Einwurf in den Briefkasten aus, auch wenn der Arbeitnehmer gar nicht zu Hause, sondern etwa auf einer Urlaubsreise oder im Krankenhaus ist.
Die Kündigung gilt deshalb zum Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten als zugegangen. Arbeitnehmer sollten deshalb in Erwartung einer Kündigung dafür sorgen, dass regelmäßig ihr Briefkasten geleert wird, wenn sie nicht zu Hause sind, denn mit dem Zugang der Kündigung beginnen wichtige Fristen zu laufen (siehe unten).

Kündigung erhalten? - Was tun?

Hat der Arbeitnehmer tatsächlich eine Kündigung erhalten, ist es erst einmal wichtig Ruhe zu bewahren und nicht in Panik zu verfallen. Zunächst sollte man bei der zuständigen Bundesarbeitsagentur für Arbeit anzeigen, dass man gekündigt wurde, um sich möglich Ansprüche auf Arbeitslosengeld vom ersten Tag an zu erhalten. Die Meldung ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und beeinträchtigt die Rechte gegen den Arbeitgeber nicht.

Sodann empfiehlt sich drigend der Gang zu einem Rechtsanwalt, der umfassend prüfen kann, ob die Kündigung wirksam ist. Dabei muss der Arbeitnehmer die dreiwöchige Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage im Auge behalten. Das Gesetz sieht vor, dass die Klage gegen die Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung erfolgen muss. Wird diese Frist versäumt, kann die Klage nur noch in Ausnahmefällen zugelassen werden und der Arbeitnehmer steht schutzlos da.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die eine Kündigung unwirksam machen können und Fehler, die Arbeitgebern erfahrungsgemäß bei der Kündigung immer wieder unterlaufen. Dazu gehören insbesondere Verstöße gegen formale Anforderungen (Schriftform, Wortlaut, Zugang), Verstöße gegen die Anforderungen aus dem Kündigungsschutzgesetz (insbesondere fehlender, jedoch notwendiger Kündigungsgrund), Kündigungsfristversäumnisse, Verstöße gegen das vorherige Abmahnerfordernis, fehlende Beteiligung des Betriebsrates etc. .

Gerade hier zahlt sich die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts aus, der die Kündigung umfassend unter die Lupe nimmt und auf mögliche Wirksamkeitshemmnisse prüft.

Wie wehre ich mich gegen eine unwirksame Kündigung?

Ist die Kündigung tatsächlich unwirksam, sollte Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Dann stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam war und der Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen ist.

Denkbar ist auch, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehren will, etwa weil das Vertrauensverhältnis zum dem Arbeitgeber nach der Kündigung zerstört ist. Dann besteht auch die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber über eine Abfindungszahlung und Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis zu verhandeln. Es kommt dann zu einem für den Arbeitnehmer günstigen gerichtlichen Vergleich.

Auch hier kann mit einem begleitenden Rechtsanwalt die optimale Vorgehensweise abgestimmt und individuell auf die Bedürfnisse und Situation des Arbeitnehmers eingegangen werden.

Was kostet die Beauftragung eines Rechtsanwalts?

Eine Erstberatung zur Kündigung darf bei einem Rechtsanwalt nicht mehr als 250,- Euro kosten. In der Regel liegen die Kosten für ein Erstberatungsgespräch jedoch deutlich unter diesem Betrag. Die Kosten für die Durchführung eines Arbeitsgerichtsverfahrens bemessen sich nach dem Streitwert, der sich wiederum an dem Gehalt des Arbeitnehmers orientiert. Arbeitnehmer sollten sich vorab über die zu erwartenden Kosten bei einem Rechtsanwalt über einen Kostenvoranschlag informieren.

Als Gewerkschaftsmitglied kann sich der Arbeitnehmer in der Regel an die Gewerkschaft wenden und sich von ihr direkt vertreten lassen oder sich die Kosten für einen Anwalt erstatten lassen. Zu empfehlen ist jedem Arbeitnehmer der Abschluss einer Arbeitsrechtsschutzversicherung. Diese kann im Kündigungsfall sämtliche Rechtsverfolgungskosten übernehmen.

Bei Geringverdienern kann auch der Staat mit der sog. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe bei der Finanzierung des Rechtsstreits unter die Arme greifen.

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