Die Kronzeugenregelung nach § 46b StGB

Mehr zum Thema: Strafrecht, Strafrecht, Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Untersuchungshaft, Betrug
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Eine kurze Übersicht

Die Kronzeugenregelung nach § 46b StGB

In § 46b StGB ist die sogenannte „Kronzeugenregelung" verfasst oder genauer gesagt die „Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten".

Es findet sich ein Pendant im Betäubungsmittelrecht in § 31 BtMG.

§ 46b StGB greift nur für solche Straftaten, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe sanktioniert werden können. Dies gilt für alle Straftaten welche im § 100a Abs. 2 StPO aufgezählt sind. Ausgeschlossen sind damit Taten aus einfacher Kriminalität wie zum Beispiel der einfache Diebstahl oder der einfache Betrug.

Es gibt zwei Varianten des § 46b StGB. Zum einen die Aufklärungshilfe für Straftaten in der Vergangenheit und zum anderen die Hilfe zur Verhinderung bereits von anderen Tatbeteiligten geplanter Straftaten in der Zukunft.

Um in den Genuss der Regelung kommen zu können, ist es evident wichtig, dass nicht nur bloße Beschuldigungen ausgesprochen werden.

Es muss entweder ein Aufklärungserfolg eintreten oder eine konkret drohende Tat muss verhindert werden.

Das bedeutet gleichzeitig, dass eigentlich nur der erste/schnellste Kronzeuge begünstigt werden kann. Nur dieser wird wahrscheinlich wirkliche Aufklärungshilfe, im Sinne von neuen Tatsachen und Angaben, leisten können.

In der Praxis führt das häufig zu einem sogenannten „Wettlauf der Beschuldigten".

§ 46b StGB gilt nur vor der Eröffnung des Hauptverfahrens, also in dem jeweiligen Ermittlungsverfahren.

Sollten die Voraussetzungen des § 46b StGB vorliegen, so steht es im Ermessen des Gerichts, inwiefern die Strafe gemildert wird.

Es kann daher nicht vorab verbindlich gesagt werden, bei welchen Angaben, welche Strafmilderung in Betracht kommt.

In der Praxis und insbesondere in Wirtschaftsstrafsachen kommt die Aufklärungshilfe dann in Betracht, wenn mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen werden und eventuell einer der Beschuldigten, auch aufgrund seiner möglicherweise geringen Tatbeteiligung, eine Entlassung aus der Untersuchungshaft zugesagt werden kann, sollte er „Aufklärungsarbeit" leisten. Bei einer solchen Möglichkeit muss unbedingt mit Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft kann nicht den Haftbefehl außer Vollzug setzen. Die Angst vor der Untersuchungshaft des Beschuldigten hilft natürlich bei der freiwilligen Mitarbeit.

Hinsichtlich der Hilfe zur Verhinderung von geplanten Straftaten kommen vornehmlich Strafanzeigen in Betracht. Eine anonyme Anzeige wird jedoch als nicht ausreichend angesehen. Eine ausreichende Mitteilung soll daher nur dann vorliegen, wenn sich der Täter zu seinen Angaben bekennt oder ihm die Angaben eindeutig zugeordnet werden können.