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Die Kosten eines Rechtsanwaltes

Von Rechtsanwalt Michael Wundke
3.11.2010 | Ratgeber - Prozesskosten, Anwaltskosten | 933 Aufrufe
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Anwalt, Gebühren

Anwälte leben davon, dass sie Rechtsrat gegen Geld erteilen. Auch die Beurteilung der Frage, ob Sie im Recht sind, löst normalerweise Gebühren aus, selbst dann, wenn der Anwalt hierauf nicht besonders hinweist oder Ihnen mitteilen muss, dass Ihre Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die genaue Höhe der Honorare, die Sie als Mandant zu zahlen haben, ist im voraus nur selten genau einzuschätzen, da schwer vorauszusagen ist, welche Entwicklung die Angelegenheit nimmt und welche gebührenpflichtigen Tatbestände letztlich eintreten.

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Da der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, darf er insbesondere keine Erfolgshonorare vereinbaren. Das Honorar des Rechtsanwaltes ist vielmehr aufgrund eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen geregelt.

Oftmals unverständlich mag die Gebührenhöhe erscheinen. Bei vielen Gebühren richtet sich das Honorar aber einfach nach dem Wert der Angelegenheit (Streitwert). Für jeden Streitwert ist die Höhe der anfallenden Gebühren gesetzlich festgesetzt.  

Der Rechtsanwalt ist aufgrund § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gehalten, die voraussichtlich entstehenden Gebühren in angemessener Höhe vom Mandanten bereits bei Mandatsbearbeitung vorab zu fordern.

Rechtsschutzversicherungen grenzen zunehmend ihre Risiken ein oder vereinbaren Selbstbeteiligungen. Trotz bestehendem Rechtsschutzversicherungsvertrag kann es daher sein, dass Sie mit anwaltlichen Kosten belastet werden. Der Rechtsanwalt übernimmt hierzu grundsätzlich nicht das Risiko der Kostenerstattung durch Dritte. Vielmehr haftet letztendlich der jeweilige Mandant für sämtliche Kosten selbst. Für die Herbeiführung der Deckungszusage, die Erledigung des Schriftwechsels mit dem Versicherer und das Bestehen der Rechtsschutzversicherung ist der jeweilige Mandant selbst verantwortlich.

Prozesskosten- und Beratungshilfe gewährt den Mandanten mit geringeren Einkünften eine finanzielle Erleichterung auf Antrag. Bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe für das außergerichtliche Tätigwerden des Anwaltes ist von dem Mandanten ein Berechtigungsschein des zuständigen Amtsgerichtes beim jeweiligen Anwalt vorzulegen. Außerdem haben Sie einen Eigenanteil von 10,00 € selbst zu tragen. Prozesskostenhilfe kommt bei gerichtlichen Auseinandersetzungen in Betracht. Der Antrag muss vor Beendigung des ersten Gerichtstermins gestellt werden.

In vielen Angelegenheiten haben Sie das Recht, Ihre gezahlten Gebühren vom Gegner erstattet zu verlangen. Voraussetzung ist, dass der Gegner durch eine Pflichtverletzung (z.B. Verzug) die Einschaltung Ihres Anwaltes verursacht hat. Auch wenn die Gebühren dem Gegner in Rechnung gestellt werden, bleiben Sie als Auftraggeber stets erster Kostenschuldner Ihres Anwaltes. Sofern ein Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid) erwirkt werden konnte, werden die Kosten schnellstmöglichst ganz bzw. teilweise im Rahmen der Kostenfestsetzung dem Gegner auferlegt und bei erfolgreicher Vollstreckung an den Mandanten zurückbezahlt.

Im Falle der verspäteten Zahlung oder der Nichtzahlung der anwaltlichen Gebühren besteht übrigens keinerlei Verpflichtung des Rechtsanwaltes, für Sie tätig zu werden. Es besteht zusätzlich ein Zurückbehaltungsrecht des Anwaltes an übergebenen Unterlagen bis zur vollständigen Zahlung der Gebühren. Vermeiden Sie daher etwaige Nachteile in Ihrem eigenen Interesse.

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