Der Fall ereignete sich 1936 in Berlin. Es ging um die Kündigung einer Mietwohnung. Schon zu dieser Zeit gab es im Mietrecht einen Kündigungsschutz, der es dem Vermieter nur ausnahmsweise erlaubte, dem Mieter zu kündigen. Eine Kündigung ging nur unter drei Voraussetzungen:
Entweder musste der Mieter mit der Miete im Rückstand sein,
der Mieter hatte die Wohnung unerlaubt weitervermietet,
oder der Mieter hatte den Vermieter erheblich belästigt.
Um die dritte Fallgruppe ging es auch in diesem Sachverhalt.
Eine "erhebliche Belästigung" war im Dritten Reich sehr variabel definierbar. Im genannten Fall bestand die Belästigung aus der Sicht des Vermieters darin, dass die Mieterin Jüdin war. Das Amtsgericht Schöneberg gab der Kündigungsklage statt, obwohl das Mieterschutzgesetz ein bestimmtes Verhalten sowie Verschulden seitens der Mieterin forderte. Der Richter löste dieses Problem, indem er den Gemeinschaftsgedanken und das Führerprinzip aus dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit auf das Mieterschutzgesetz ummünzte. Dementsprechend hieß es im Urteil (Auszug):
"Diese Bestimmung soll die Ruhe, den Frieden und die Ordnung im Hause sichern." … "§ 2 Mieterschutzgesetz dient damit dem Schutz zur Erhaltung der Hausgemeinschaft. Wie die Familie die Zelle des Volkes ist, gehört die Hausgemeinschaft zu den kleinsten Bestandteilen der Volksgemeinschaft." … "Damit ist sie für den Widerstandswillen und die Widerstandskraft des Volkes in schwerer Zeit von nicht zu unterschätzender Bedeutung… ."
Der Richter erweiterte den Vermieterbegriff um die Hausgemeinschaft. Er argumentierte weiter, Juden seien eine Belästigung der Gemeinschaft, da gewisse Menschen nicht in eine Hausgemeinschaft passten. Fordere ein Gesetz ein bestimmtes Verhalten, so könne dies nicht nur aktives Tun, sondern auch das Unterlassen einer Handlung sein. In diesem Fall unterlasse die Mieterin es, "arisch" zu sein. Die letzte Klippe des Verschuldens umschiffte der Amtsrichter, indem er Verschulden mit Unzumutbarkeit gleichsetzte.
Eine Alternative, die andere Gerichte benutzten, bestand in der Restriktion des Mieterschutzgesetzes. Restriktion bedeutet, ein Gesetz einzuschränken oder gar nicht anzuwenden, obwohl es nach dem Wortlaut hätte angewandt werden müssen. Galt nun der Mieterschutz im Dritten Reich nur für "Arier" und überhaupt nicht für "Untermenschen", wie es die Nürnberger Rassengesetze definieren, konnte man z.B. mit dieser Rechtsauffassung Juden jederzeit kündigen.
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