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Die Justiz im Dritten Reich - 3/8
skg vom 30.05.2006   |   71467 Aufrufe   |   Rubrik: Unterhaltung - Das Recht in der Geschichte

Der nationalsozialistische Doppelstaat

Der Doppelstaat setzte sich nach der Definition Fraenkels aus dem Maßnahmenstaat und dem Normenstaat zusammen.
Den Alltag des Maßnahmenstaates definierte Fraenkel als einen Vorgang unkontrollierter Verfolgung aller politischer Gegner, willkürlicher Verhaftungen, Folter und Mord .

Auf der anderen Seite, so Fraenkel, stehe der Normenstaat mit seinen Gesetzen und Gerichten. Im Normenstaat sei mehr auf die Einhaltung der Gesetze geachtet worden, daher bot er in den ersten Jahren des Terrors sogar Rettung für diejenigen, die vom Maßnahmenstaat verfolgt worden sind.

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Normenstaat vergleichbar mit einem modernen Rechtsstaat war. Dies soll das folgende verkürzte Beispiel (ausführlich nachzulesen in der Juristischen Wochenschrift von 1938, Seite 3045) aus dem Zivilrecht, dem wohl unpolitischsten Teilbereich des Rechts, verdeutlichen.

Seite 1: Die Justiz im Dritten Reich
Seite 2: Das Rechtssystem der Nazis - ein kleiner Überblick
Seite 3: Der nationalsozialistische Doppelstaat
Seite 4: Der Normenstaat - alles Auslegungssache
Seite 5: Der Weg zum Polizeistaat
Seite 6: Gründe für das Versagen der deutschen Justiz
Seite 7: Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke
Seite 8: Bumkes endgültige Entfremdung von der Menschlichkeit


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