Die Hinterziehungszinsen im Steuerstrafrecht

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Vorteilsausgleich für den zinslosen Kredit des Finanzamts

Das Finanzamt will bei einer Steuerhinterziehung oder auch Selbstanzeige nicht nur die hinterzogenen oder nacherklärten Steuern haben. Eine weitere Forderung verbirgt sich in den unbedingt zu beachtenden Hinterziehungszinsen.

Um diese „zusätzliche Strafe" zu verstehen, muss das Strafverfahren von dem Steuerverfahren getrennt betrachtet werden.

Das Strafverfahren wird dem Verurteilten „nur" eine Haftstrafe oder Geldstrafe für die Tat(en) auferlegen.

In dem Steuerverfahren wird die ermittelte und festgesetzte Steuernachzahlung verlangt sowie etwaige Zinsen oder bei der Selbstanzeige ein Strafzuschlag.

Der Hinterziehungszins beträgt 6%.

Die Hinterziehungszinsen sind in § 235 der Abgabenordnung geregelt. Diese sollen keine Strafe an sich darstellen, sondern der Handlung der nicht gezahlten Steuer den möglichen finanziellen Vorteil entziehen.

Eine verspätete Zahlung der geschuldeten Steuern kommt einer Kreditvergabe durch das Finanzamt gleich. Damit dieser „Kredit" nicht zinslos bleibt und sich nicht am Ende noch lohnt, werden entsprechend Zinsen nacherhoben.

Beachtenswert ist unteranderem, dass die meisten Steuerarten, Nachzahlungszinsen nach § 233a AO unterliegen und die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO in diesen Fällen keine zusätzliche Belastungen darstellen, da die Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

Problematisch werden die Hinterziehungszinsen zumeist in den Fällen der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer, bei denen keine Nachzahlungszinsen entstehen und somit keine Verrechnung erfolgt.

Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist eine Steuerhinterziehung.

Zu beachten ist, dass auch ein Steuerschuldner, welcher von der Hinterziehung zu seinen Gunsten nichts wusste, die Hinterziehungszinsen trotzdem schuldet, da er im Endeffekt Nutznießer des „Steuervorteils" war. Dies zeigt sehr gut auf, dass es sich bei Hinterziehungszinsen nicht um eine Strafe handelt, sondern ein zu unrecht gewonnener Vorteil ausgeglichen werden soll.

Der Zinslauf endet erst mit Zahlung der hinterzogenen Steuern. Es ist daher in klaren Fällen unbedingt über eine Vorabzahlung älterer Jahrgänge nachzudenken.

Hinterziehungszinsen können im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgabe abzogen werden.