Die Hausdurchsuchung

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Ein kurzer Leitfaden für den "Notfall"

Wer schon mal eine Hausdurchsuchung erlebt hat kennt das bedrückende und einschneidende Erlebnis leider nur zu gut.

In der Regel dient eine Hausdurchsuchung der Staatsanwaltschaft dazu, Beweismittel aufzufinden (§ 102 StPO). Dies können Gegenstände aller Art sein, angefangen von einer einfachen Quittung über einen Aktenordner bis hin zur Tatwaffe. Ort der Durchsuchung können die Räumlichkeiten des Verdächtigen selbst, sein sowie die Räumlichkeiten Dritter sein.

Meistens greift der Überraschungseffekt voll zu und der Beschuldigte steht mit rasenden Gedanken und Unwissen vor den Beamten und weiß nicht wie er sich verhalten soll.

Das wichtigste ist, bewahren Sie Ruhe so gut es geht und seien Sie soweit es Ihnen möglich ist, kooperativ.

Vergessen Sie dennoch nicht, dass auch Ihnen Rechte zustehen und fordern Sie diese zur Not ein.

Versuchen Sie erst einen Verteidiger zu erreichen. Nach § 137 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Einen Anspruch darauf, dass die Beamten mit der Durchsuchung bis zum Erscheinen des Verteidigers warten, haben Sie entgegen nicht.  

Lassen Sie sich die Namen und Dienstrang der Beamten mitteilen und notieren Sie diese.

Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss zu sehen. Ein solcher Durchsuchungsbeschluss muss auf der einen Seite die Ihnen vorgeworfene Straftat enthalten, und auf der anderen Seite begründen, woraus sich dieser Verdacht ergibt.

Sollte kein richterlicher Beschluss aufgrund von „Gefahr im Verzug" vorliegen, so muss der leitende Beamte Ihnen nachvollziehbar erläutern, warum keine Zeit für die Erwirkung eines solchen Beschlusses bestand.

Machen Sie unter keinen Umständen eine Aussage während der Durchsuchung. Halten Sie auf jeden Fall vorher Rücksprache mit einem Verteidiger.

Auch die Polizeibeamten müssen einige Punkte beachten, gemäß § 110 Abs. 1 StPO ist die Durchsicht von Papieren ausschließlich dem Staatsanwalt erlaubt. Polizeibeamte dürfen dies nicht.

Eine Ausnahme gilt jedoch im Steuerstrafverfahren. Hier sind gem. § 404 S. 2 AO auch die Steuerfahndungsbeamten zur Durchsicht befugt.

Im Zweifel werden die Beamten sämtliche Unterlagen, Laptops usw. mitnehmen.

Wenn Sie dies dulden ist das eine freiwillige Sicherstellung der Gegenstände und wird von allen Beteiligten so angenommen.

Daher sollten Sie vorsorglich der Sicherstellung widersprechen und somit eine Beschlagnahme herbeiführen.

Der Unterschied zur Sicherstellung besteht darin, dass diese vor Gericht angefochten werden kann und das ein Protokoll angefertigt werden muss. Des Weiteren muss bei Ihrem Widerspruch, ein Richter über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme entscheiden.

Falls Geschäftsunterlagen mitgenommen werden sollen, können Sie ebenfalls um die Möglichkeit bitten, diese für die Geschäftsfortführung zu kopieren.

Sollten die Beamten nach einen ganz bestimmten Gegenstand suchen, so sollten Sie diesen nach Möglichkeit freiwillig herausgeben. Dies wird dann zu dem Ende der Durchsuchung führen.

Andernfalls kann die Möglichkeit bestehen, dass im Zuge der weiteren Durchsuchung andere Beweismittel gefunden werden, die mit der eigentlichen vermuteten Straftat in keiner Verbindung stehen.

Diese sogenannten „Zufallsfunde" können dann zu weiteren neuen Ermittlungsverfahren führen.

Seien Sie sich daher bewusst, dass Sie eine Durchsuchung nicht verhindern können. Dies heißt jedoch nicht, dass Sie auf Ihre Rechte ganz verzichten müssen.

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