Die Haltung von Katzen und Kleintieren in der Mietwohnung

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Ist die Erlaubnis des Vermieters erforderlich?

Kann der Vermieter die Haltung von Katzen im Mietvertrag untersagen? Diese Frage wird in der Rechtsprechung leider nicht einheitlich behandelt.

Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung gehört die Haltung von ein oder zwei Katzen aber zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Zwar darf der Vermieter im Mietvertrag die Haltung von Katzen von seiner Zustimmung abhängig machen. Diese Zustimmung darf er aber nur aus wichtigem Grund versagen.

Andreas Schwartmann
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Nach Ansicht des AG Hamburg darf der Vermieter die Zustimmung nicht versagen, weil er den Geruch von Katzenurin und Kratzspuren befürchtet (AG Hamburg, WuM 1996, 613).

Ebenso darf der Vermieter das Halten von zwei Katzen nicht untersagen, die bereits seit 16 Jahren ohne Beschwerden bei dem Mieter leben (AG Aachen, WuM 1992, 601).

Das LG München I rechnet Katzen sogar anderen Kleintieren (Hamster, Meerschweinchen etc.) zu, die erlaubnisfrei gehalten werden dürfen (WuM 1999, 217).

Enthält der Mietvertrag also keine Regelung, wird der Mieter davon ausgehen können, dass er seine Katze auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters halten darf, solange es dadurch nicht zu Belästigungen oder Störungen anderer Mieter kommt. Eine Freigänger-Katze, die nachts auf dem Fensterbrett die Nachbarschaft durch lautes Maunzen weckt, dürfte also für den betreffenden Halter schnell zum Problem werden.

Die Katzenhaltung sollte sich auch im üblichen Umfang bewegen: Ein bis zwei Katzen sind problemlos zulässig, bei einer größeren Anzahl wird es aber auf die Umstände des Einzelfalls, also insbesondere die Größe der Wohnung und die Art der Katzen (Freigänger oder Stubentiger) ankommen.

Es versteht sich auch von selbst, dass der Mieter nicht ohne Zustimmung des Vermieters eine Katzenklappe einbauen darf.

Übrigens: Kleintiere darf man erlaubnisfrei im Rahmen des allgemeinen Mietgebrauchs in der Wohnung halten. Dazu zählen alle Tiere, von denen keine Gefahren oder Belästigungen für andere Bewohner ausgehen und die auch die Mieträume nur unwesentlich abnutzen, weil sie zu klein sind und von Ihrem Wesen keine unzumutbaren Außenwirkungen ausgehen. Darunter fallen nicht nur Goldfische, Hamster, Kanarienvögel oder Meerschweinchen, sondern auch Zwergkaninchen, ungiftige Schlangen in Terrarien, Echsen in Terrarien.

Aber Achtung: Ratten sind nach der Rechtsprechung keine Kleintiere (LG Essen, ZMR 1991, 268), ebenso wenig Frettchen (AG Köln, WuM 1989, 234).

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