Die Haftung von Speditionsunternehmen und Lagerhaltern für die Schutzrechtsverletzungen Dritter

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Der Import von Marken- und Patentplagiaten aus dem außereuropäischen Ausland boomt, und nicht selten werden Lieferungen vom Zoll abgefangen und sichergestellt.

Oftmals sind es dabei Spediteure oder Lagerhalter die sich zur Verwahrung des Guts verpflichtet haben, bei denen die fragliche Ware sichergestellt wird. Für die Inhaber der Marken- und Patentrechte stellt sich damit die Frage, inwiefern sie auch gegen diese Akteure vorgehen können.

Zuerst ist dabei zu bedenken, inwiefern die Inbesitznahme selbst eine Verletzung des einschlägigen Schutzrechts darstellen kann. Insofern kennt sowohl das Patent- als auch das Markenrecht sog. qualifizierte Besitztatbestände die es verbieten, die betroffenen Gegenstände anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG, § 14 Abs. 3 Nr.2 MarkenG). Von besonderem Interesse ist dabei, inwiefern die Entgegennahme und Verwahrung der besitzmittelnden Logistikunternehmen einen solchen qualifizierten Besitz mit dem Zweck des Inverkehrbringens darstellt.

Diese Frage verneinte der BGH jedenfalls für das Patentrecht und verneinte mangels entsprechenden Vorsatzes auch die Beihilfe des Lagerhalters zur Rechtsverletzung des Täters, da ihnen zumeist die Kenntnis hinsichtlich der rechtswidrigen Haupttat fehle.

Gerade in Bezug auf die verschuldensunabhängigen Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung ist jedoch schon länger diskutiert worden, ob unter der Zuhilfenahme von Grundsätzen, die denen der Störerhaftung ziemlich gleichen, diese nicht auch gegenüber den Spediteuren und Lagerhaltern geltend gemacht werden können.

Im Wesentlichen kann geht es darum, unter welchen Voraussetzungen entsprechende Ansprüche auf den Mitverursachungsbeitrag zurückgeführt werden können. Dabei genügt eine reine Mitverursachung dem BGH nach nicht aus, vielmehr muss die Verletzung einer Sorgfaltspflicht hinzutreten, die zumindest auch dem Schutz des verletzten Rechts dienen muss.

Es würde nach Auffassung des Gerichts den Pflichtenkatalog des Spediteurs überspannen, wenn ihnen eine generelle Pflicht auferlegt würde zu prüfen, ob die von ihnen angenommene Ware gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine entsprechende Prüfungspflicht entsteht erst dann, wenn der Lagerhalter konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Rechtsverletzung erhält, beispielsweise durch eine entsprechende Rechtsverletzung Dritter. Insofern bestehen relativ hohe Hürden für eine Inanspruchnahme der genannten Dienstleister.

Vom wirtschaftlichen Standpunkt ist diese Rechtsauffassung durchaus sinnvoll, würden bei zu weitgehenden Prüfpflichten die Tätigkeiten von Speditionen doch erheblich verteuert und dazu auch praktisch erschwert. Rechtlich ist dahingehend zu beachten, dass, umso enger die Grenzen der Störerhaftung gezogen werden, dieser immer näher an die Fahrlässigkeit heranrückt, was die Tür vor allem für verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche öffnen würde. Zudem wird interessant sein, inwiefern der BGH diese Rechtsprechung auf das Gebiet des Markenrechts auszudehnen bereit ist, dass sich wie gesagt insofern nicht wesentlich von den Vorgaben des Patentrechts unterscheidet.

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