Die Haftung des Geschäftsführers in Krise und Insolvenz

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Die meisten Geschäftsführer wissen gar nicht, wofür sie in Zeiten einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft tatsächlich haften. Bei haftungsbeschränkter Gesellschaft herrscht oft der Glaube, dass die persönliche Haftung des Geschäftsführers nur ein geringes Ausmaß umfasst. Dem ist jedoch nicht so. Für Krisenzeiten normiert §64 GmbHG die Pflichten des Geschäftsführers und seine Haftung.

"Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden."

Dabei sollte das Wort „Zahlungen" nicht unterschätzt werden. „Zahlungen" bedeutet tatsächlich alle Zahlungen, die aus der Gesellschaft heraus fließen. Dabei ist es gleichgültig, ob sie betriebswichtige Materialien kaufen, die Stromrechnung bezahlen oder nur Briefpapier kaufen. Ausgenommen sind allerdings rückständige Lohn- und Umsatzsteuern sowie Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Würde der Geschäftsführer diese Zahlungen nicht vornehmen, so würde er sich gegebenenfalls strafbar machen.

Die Pflichten, die  einem Geschäftsführer in der wirtschaftlichen Krise obliegen, sind überaus hoch. „Der Geschäftsführer müsse sich stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, insbesondere das Vorliegen der Insolvenzreife, vergewissern", so der Bundesgerichtshof. Verfügt er nicht selbst über die zur Feststellung der Insolvenzreife erforderliche Sachkunde, dann muss er bei Anzeichen einer Krise unverzüglich eine fachlich qualifizierte Person, die nicht zwingend ein Wirtschaftsprüfer sein muss, einschalten und auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses durch diese Person hinwirken.

Die Erfahrung aus der Praxis zeigt regelmäßig, dass die Insolvenzreife oft schon 2-3 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben ist. Alle Zahlungen, die die Gesellschaft in diesem Zeitraum vorgenommen hat, sind vom Geschäftsführer persönlich zu ersetzen. Deutlich wird einmal mehr, dass der Geschäftsführer aufgrund entsprechender Strukturen stets in der Lage sein muss, die finanzielle Lage der Gesellschaft zu überblicken.

Nicht einmal dann, wenn der Geschäftsführer einen qualifizierten Experten in der Krisenzeit hinzuzieht, darf er sich blind auf dessen externen Rat verlassen. Der Geschäftsführer muss den Rat des Experten einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Ferner muss er darauf hinwirken, dass die Ratschläge schnell umgesetzt werden, um die Insolvenzreife noch abzuwenden.

Tipp für die Praxis: Sobald sich Krisenzeichen für die Gesellschaft andeuten, zögern Sie nicht und ziehen Sie einen Experten hinzu.

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