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Die Grundsteuer bei selbst bewohnten Immobilien – eine verfassungswidrige Substanzbesteuerung? - 1/1
4.11.2005   11162 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)

Die Grundsteuer bei selbst bewohnten Immobilien – eine verfassungswidrige Substanzbesteuerung?

Steuerrecht

Der Fall: Seit August 2005 ist vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde (Az: 1 BvR 1644/05) zweier Hauseigentümer anhängig, die sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer auf die von ihnen bewohnten Grundstücke wehren. Sie sind der Ansicht, dass die Besteuerung von selbst genutzten Immobilien verfassungswidrig sei. Die Beschwerdeführer berufen sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögenssteuer aus dem Jahr 1995. Das Gericht hatte damals entschieden, dass Gegenstände, die dem Steuerpflichtigen nicht zur Einkunftserzielung zur Verfügung stehen, nicht einer Sollertragssteuer unterzogen werden dürfen. Denn sonst handle es sich um eine unzulässige Sunstanzbesteuerung (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995, BVerfGE 93, 121). Bei den Sollertragssteuern handelt es sich um Steuern, die nur einen erwarteten Ertrag aus einem Wirtschaftsgut unterstellen und diesen Sollertrag besteuern. Dagegen besteuern sog. Substanzsteuern das bloße Eigentum.

Hinweis: Zwar erging die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögenssteuer, allerdings steht sie der Grundsteuer systematisch gleich. Es ist daher zu erwarten, dass das Gericht die Substanzbesteuerung selbstgenutzter Immobilien für verfassungswidrig erklärt.

Tipp: Ich rate daher allen Haus- und Grundeigentümern für ihre selbst bewohnten Grundstücke Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts unter Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren (Az: 1 BvR 1644/05) einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Sollte der Bescheid allerdings schon bestandskräftig sein, kann ein Antrag auf Aufhebung des Messbescheides gestellt werden.

Gerne berät Sie Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel zu diesem Thema.

Kanzlei Glatzel
Nürnberger Straße 24
63450 Hanau
Tel 06181/ 6683 799
www.kanzlei-glatzel.de

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