Die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland - Worum es geht

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Artikel 1 bis Artikel 19 des Grundgesetzes

Die Grundrechte der deutschen Verfassung bilden die Grundlage für das Verhältnis des einzelnen Menschen zum deutschen Staat. Für Exekutive und Judikative stellen sie daher unmittelbar geltendes Recht dar. Man versteht die Grundrechte als Gesetze, die die bilaterale Staat-Bürger-Beziehung in verbindlicher Weise regeln. In erster Linie soll die Freiheit des Einzelnen so "vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt" (BVerfGE 7, 198, 204) geschützt werden.
Die Grundrechte stehen an der Spitze der Rechtsordnung in Deutschland und bilden gegenüber den einfachen Gesetzen sog. höherrangiges Recht. Das kommt auch durch ihre Positionierung gleich am Anfang des Grundgesetzes zum Ausdruck.

Die meisten Grundrechte besitzen für alle Menschen Gültigkeit, für Ausländer und Staatenlose wie für deutsche Staatsbürger. Man spricht auch von der Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen, die grundsätzlich von der Geburt bis zum Tod reicht. Einige Grundrechte sind allerdings Deutschen vorbehalten, wie z.B. das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Berufsfreiheit sowie auf Freizügigkeit. Die Grundrechte, die auf alle Menschen bezogen sind, heißen auch Menschenrechte. Dazu gehören beispielsweise der Schutz der Menschenwürde, die Gleichheit vor dem Gesetz oder das Petitionsrecht .
Die Grundrechte finden auch bei inländischen juristischen Personen Anwendung, soweit sie in ihrer Art auf diese anwendbar sind. Auf eine Aktiengesellschaft kann daher z.B. nicht Artikel 6 Grundgesetz (Ehe, Familie, nichteheliche Kinder) angewendet werden, wohl aber die "Gleichheit vor dem Gesetz".

Einschränkungen der Grundrechte sind nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Die Beschränkungsmöglichkeit muss zudem explizit im Gesetz vermerkt sein: Bei Soldaten kann z.B. laut Art. 17a Grundgesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung gesetzlich eingeschränkt werden. Das Recht auf Freizügigkeit bzw. auf die Unverletzlichkeit der Wohnung können ebenfalls teilweise außer Kraft gesetzt werden. Die Verwirkung von Grundrechten ist in Art. 18, die generelle Einschränkung in Art. 19 Grundgesetz geregelt.

Änderungen der Grundrechte können nur mit einer 2/3-Mehrheit in Bundesrat und Bundestag stattfinden, wobei die in Artikel 1 garantierte Menschenwürde auch in dieser Beziehung unantastbar ist. Er kann nicht verändert werden!

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