Die Grundgebühr für Studierende an der FernUniversität Hagen ist rechtswidrig

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Betroffene Studierende können nun die zu Unrecht gezahlten Grundgebühren von der FernUniversität zurückverlangen!

Einen Luftsprung dürften Studierende der FernUniversität in Hagen gemacht haben, als sie von den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster vom 28.03.2017 zu den Aktenzeichen 15 A 1330/15, 15 A 1675/15 und 15 A 2465/15 gehört haben.

Denn in den Urteilen hat das OVG NRW entschieden, dass die von der FernUniversität Hagen von allen Studierenden erhobene Grundgebühr nicht vom Gesetz gedeckt und damit rechtswidrig ist.

Jens Usebach
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Die beklagte FernUniversität Hagen hatte im Jahr 2013 eine Grundgebühr in Höhe von 50,00 Euro pro Semester eingeführt. Diese Gebühr wurde von allen Studierenden der FernUniversität unabhängig davon erhoben, ob sie konkrete Studienangebote in Anspruch nahmen. Mit der Grundgebühr wollte die FernUniversität Kosten für die Produktion und den Vertrieb des Studienmaterials sowie für ihre Regional- und Studienzentren (sog. Infrastrukturvorhaltekosten) decken. Gegen die von ihnen geforderte Grundgebühr wandten sich Studierende der FernUniversität Hagen unter anderem mit dem Argument, für diese fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

Nach dem OVG NRW ergäbe sich aus § 6 Sätze 1 und 2 des Hochschulabgabengesetzes NRW keine Grundlage für die Erhebung der Grundgebühr. Mit dem dort verwendeten Begriff des Bezugs der Inhalte von Fernstudien meine der Gesetzgeber nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm die Entgegennahme konkreter Studienangebote der FernUniversität, die durch Gebühren abgegolten werden könnten. Darunter fielen die von der Grundgebühr erfassten Infrastrukturvorhaltekosten nicht. § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der vom zuständigen Ministerium erlassenen Hochschulabgabenverordnung dehne den gebührenpflichtigen Bezug von Fernstudieninhalten zwar auf sämtliche Maßnahmen aus, die den Studierenden den Zugang zu den Studieninhalten eröffneten und deren Rezeption ermöglichten oder unterstützen. Diese Bestimmung gehe aber über den gesetzlichen Rahmen hinaus und sei daher unwirksam. Über die Ausweitung des Gebührenzwecks habe der Gesetzgeber selbst zu entscheiden, nicht der Verordnungsgeber.

Jetzt besteht die Möglichkeit für alle Studierenden der FernUniversität Hagen die zu Unrecht gezahlten Grundgebühren zurückzuverlangen.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.